Im Übrigen entfalte § 14 Abs. 3 BehG im vorliegenden Fall keine eigenständige Bedeutung. a) Wohlerworbene Rechte sind vermögenswerte Ansprüche der Privaten gegenüber dem Staat, die sich durch ihre besondere Rechtsbeständigkeit auszeichnen (statt vieler: Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 1008 mit Hinweisen). Nach der hier interessierenden gefestigten Rechtsprechung aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes kommt den finanziellen Ansprüchen der Beamten in der Regel nicht der Charakter wohlerworbener Rechte zu.