Dieser Schutz erstrecke sich auf die staatlichen Leistungen gemäss §§ 11 ff. MPO. Das Ruhegehalt sei in seiner Substanz zu erhalten, weshalb § 17 MPO die Ausrichtung von Teuerungszulagen gebiete. Der Beklagte verweist auf ein Urteil des Bundesgerichts zur fraglichen Bestimmung, wonach allein der Pensionsanspruch Gegenstand des wohlerworbenen Rechts bilde (BGE 106 Ia 163), während die erst mit der Zeit dazu kommenden Teuerungszulagen bei der Pensionierung blosse Anwartschaften darstellten. Im Übrigen entfalte § 14 Abs. 3 BehG im vorliegenden Fall keine eigenständige Bedeutung.