In dieser untypischen Konstellation hat das Gericht den Grenzen der funktionalen Zuständigkeit dort Rechung zu tragen (vgl. zur Ermessenshandhabe im Klageverfahren: Kölz/Bosshart/ Röhl, a.a.O., N 3 zu § 85), wo aufgrund der anwendbaren Rechtssätze so oder anders konkretisierbare Ermessens- und Beurteilungsspielräume bestehen. 4.- Die Kläger untermauern ihr Begehren mit § 14 Abs. 3 BehG, wonach es sich bei den Ansprüchen aus der Pensionsordnung um wohlerworbene Rechte handle, die dem Schutz der Bundesverfassung (Art. 9 und Art. 26 BV) unterstünden. Dieser Schutz erstrecke sich auf die staatlichen Leistungen gemäss §§ 11 ff.