Dabei ist nicht auszuschliessen, dass dem Verwaltungsgericht die Hände gebunden sein könnten, weil sich die fraglichen Rechtssätze eben nicht zu justiziablen Anspruchsgrundlagen verdichten lassen. Und obwohl es sich um ein Klageverfahren handelt, wird sich das Gericht darauf zu besinnen haben, dass die Durchführung der Pensionsordnung nicht ihm selbst, sondern dem Regierungsrat obliegt (§ 5 MPO; vgl. ferner § 13 Abs. 2 BehG). In dieser untypischen Konstellation hat das Gericht den Grenzen der funktionalen Zuständigkeit dort Rechung zu tragen (vgl. zur Ermessenshandhabe im Klageverfahren: Kölz/Bosshart/ Röhl, a.a.