Dabei geht es nach der Art des gegebenen Klageverfahrens selbstredend weder um die Aufhebung noch um die Abänderung der Regierungsratsbeschlüsse, so wenig wie diese mit Blick auf Art. 73 BVG hinsichtlich der erhobenen Ansprüche eine abschliessende Regelung mit hoheitlicher Wirkung enthalten können. Zentraler Prüfungsgegenstand wird vielmehr allein die Frage sein, ob aufgrund der angerufenen Bestimmungen ein Rechtsanspruch im eingeklagten Sinne besteht. Dabei ist nicht auszuschliessen, dass dem Verwaltungsgericht die Hände gebunden sein könnten, weil sich die fraglichen Rechtssätze eben nicht zu justiziablen Anspruchsgrundlagen verdichten lassen.