O., Rz. 925). Dort wird zwar die Gewährung des rechtlichen Gehörs nur dann verlangt, wenn einzelne Personen wesentlich schwerwiegender als die übrige Vielzahl der Normadressaten betroffen werden (BGE 121 I 233 Erw. 2c mit Hinweisen). Ansonsten werden Allgemeinverfügungen hinsichtlich Verfahren und Rechtsschutz jedoch behandelt wie gewöhnliche Verfügungen (BGE 125 I 317 Erw. 2b; Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 925), was die Unverträglichkeit mit dem Klageverfahren genauso bestehen lässt. d) Die von den Parteien aufgeworfene Qualifikationsfrage kann letztlich offen bleiben. Ebenso mag dahin stehen, ob die genannten Regierungsratsbeschlüsse abstrakt anfechtbar gewesen wären (vgl. § 188 VRG).