Vorab vermag namentlich die vom Beklagten vorgetragene Sicht, die den fraglichen Beschlüssen Rechtssatzqualität unterstellt, nicht zu überzeugen. Sein Rechtsvertreter räumt denn auch ein, dass eine Veröffentlichung, wie sie für Erlasse gesetzlich vorgeschrieben wäre, bezüglich der hier in Rede stehenden Beschlüsse nicht stattgefunden habe (vgl. § 2 des Gesetzes über die amtlichen Veröffentlichungen vom 20.3.1984, SRL Nr. 27). Auch die wohl schon eher zu erwägende Annahme einer Allgemeinverfügung hilft kaum weiter (zum Begriff: BGE 126 II 300, 125 I 316 Erw. 2a mit Hinweisen; LGVE 2003 II Nr. 41 Erw. 2c/cc; vgl. ferner: Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 925).