Die damalige Anpassung des Rechtsweges gründete in den Vorgaben des Art. 73 BVG, wonach für Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten in letzter kantonaler Instanz zwingend ein Gericht zu entscheiden hat, womit die Streiterledigung mittels Verfügung ausser Betracht fällt (Botschaft B 155 vom 30.10.1990, in GR 1990 S. 1106 ff., insb. S. 1110; vgl. ferner BGE 115 V 379 mit Hinweisen; 112 Ia 184 Erw. 2a). c) Was aus all dem zu folgern ist, lässt sich nicht auf Anhieb ermessen. Vorab vermag namentlich die vom Beklagten vorgetragene Sicht, die den fraglichen Beschlüssen Rechtssatzqualität unterstellt, nicht zu überzeugen.