So gesehen findet sich in der MPO selbst ein verfahrensrechtliches Spannungsfeld insofern angelegt, als einerseits von Anordnungs- und Entscheidbefugnis des Regierungsrates die Rede ist (§ 5 MPO), andererseits der Rechtsschutz in das Klageverfahren verlegt wird (§ 6 MPO). Diese Situation besteht erst seit der Rechtsänderung vom 11. März 1991 (G 1991 124 ff.), nachdem in der ursprünglichen Fassung der Pensionsordnung noch eine Rekursmöglichkeit vorgesehen war (G XVII 717). Die damalige Anpassung des Rechtsweges gründete in den Vorgaben des Art.