Diese würden gestützt auf den als Delegationsnorm zu verstehenden § 17 MPO erlassen, und im Falle ihrer Unrechtmässigkeit könne ihnen das Verwaltungsgericht höchstens die Anwendung versagen, womit für die Kläger gar nichts gewonnen wäre. Es trifft zu, dass sich das hier unbestreitbar gegebene Klageverfahren nach klassischem Rechtsschutzkonzept mit dem vorgängigen Erlass einer Verfügung nicht verträgt (vgl. § 163 VRG und Art. 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]; Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 7 zu Vorbem. zu §§ 32 - 86 und N 3, 7 zu Vorbem.