Für die pensionierten Staatsangestellten hatte die bis Ende 1999 geltende Verordnung über die Kantonale Pensionskasse Luzern vom 3. Januar 1989 (G 1989 13) die Anpassung an die Preisentwicklung in § 18 geregelt. Danach wurden die Renten der Preisentwicklung im gleichen Verhältnis angepasst wie die Löhne des Staatspersonals (zur früheren Rechtslage vgl. den Beschluss über die Statuten der Kantonalen Pensionskasse Luzern vom 23.10.1970, V XVII S. 911 ff., insb. S. 939). f) Nur am Rande und zur Erinnerung: Gemäss Art. 36 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG;