Er ist insbesondere mit der Garantie vereinbar, dass die "Ansprüche" der Behördenmitglieder aus der Pensionsordnung unter dem Schutz der Eigentumsgarantie stehen (vgl. § 14 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtsstellung der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, Behördengesetz, SRL Nr. 50)." e) Für die pensionierten Staatsangestellten hatte die bis Ende 1999 geltende Verordnung über die Kantonale Pensionskasse Luzern vom 3. Januar 1989 (G 1989 13) die Anpassung an die Preisentwicklung in § 18 geregelt.