Sie bezieht sich nicht auf Ansprüche, die bereits entstanden sind oder die im Lauf dieses Jahres noch entstehen werden. Betroffen werden ausschliesslich die ab 1. Januar 2004 bestehenden Anwartschaften der pensionierten Magistratspersonen auf die Teuerungsanpassung. Der Vorschlag greift somit nicht in wohlerworbene Rechte ein (vgl. BGE 106 Ia 163 ff.). Er ist insbesondere mit der Garantie vereinbar, dass die "Ansprüche" der Behördenmitglieder aus der Pensionsordnung unter dem Schutz der Eigentumsgarantie stehen (vgl. § 14 Abs. 3 des Gesetzes über die Rechtsstellung der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, Behördengesetz, SRL Nr. 50)."