Die Bestimmung ist aber aufgrund dreier verschiedener Anknüpfungen (Landesindex der Konsumentenpreise, Teuerungsausgleich der amtierenden Magistratspersonen, Berücksichtigung der Leistungen von AHV und IV) heute teilweise widersprüchlich und räumt dem Regierungsrat einen Ermessensspielraum ein. Es ist angezeigt, auch die bereits pensionierten Magistratspersonen in Zukunft derselben Regelung über die Teuerungsanpassung zu unterstellen, wie sie für alle anderen Anspruchsberechtigten gilt. Die nunmehr vorgeschlagene Änderung ist rechtlich zulässig. Sie bezieht sich nicht auf Ansprüche, die bereits entstanden sind oder die im Lauf dieses Jahres noch entstehen werden.