§ 17 der heutigen Pensionsordnung der Mitglieder der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie des Staatsschreibers vom 17. November 1970 entspricht im Kern noch immer der ehemaligen kantonalen Regelung des Teuerungsausgleichs. Die Bestimmung ist aber aufgrund dreier verschiedener Anknüpfungen (Landesindex der Konsumentenpreise, Teuerungsausgleich der amtierenden Magistratspersonen, Berücksichtigung der Leistungen von AHV und IV) heute teilweise widersprüchlich und räumt dem Regierungsrat einen Ermessensspielraum ein.