Seither werden die Renten der Preisentwicklung nach den finanziellen Möglichkeiten der LUPK angepasst (§ 20 VoLUPK, SRL Nr. 131). Gemäss dem vorliegenden Revisionsentwurf werden auch die nach dem Rechtswechsel zu pensionierenden Magistratspersonen ihre Altersrenten von der LUPK erhalten. Sie unterstehen damit der gleichen Regelung wie das pensionierte Staatspersonal. Nur für die unter heutigem Recht pensionierten Magistratspersonen gilt eine andere Regelung. § 17 der heutigen Pensionsordnung der Mitglieder der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie des Staatsschreibers vom 17. November 1970 entspricht im Kern noch immer der ehemaligen kantonalen Regelung des Teuerungsausgleichs.