Der Kanton Luzern hat die Regelung über die Anpassung der Renten an die Preisentwicklung im Lauf der Zeit für (fast) alle Anspruchsberechtigten von kantonalen Institutionen der beruflichen Vorsorge angepasst. Früher hatten die Rentnerinnen und Rentner der beiden kantonalen Pensionskassen (Kantonale Pensionskasse, Lehrerpensionskasse) einen Anspruch auf den vollen Teuerungsausgleich (Koppelung an die Löhne des Staatspersonals). Dieser wurde in der Totalrevision auf 1. Januar 2000 auch mit Wirkung für die bereits Pensionierten abgeschafft. Seither werden die Renten der Preisentwicklung nach den finanziellen Möglichkeiten der LUPK angepasst (§ 20 VoLUPK, SRL Nr. 131).