In der Botschaft zur revMPO vom 14. Februar 2003 (B 160) führte der Regierungsrat was folgt aus (GR 2003 412): "Grundsätzlich werden die bereits vor dem 1. Juli 2003 pensionierten Magistratspersonen von der vorliegenden Revision nicht betroffen. Das heutige Recht bleibt auf sie anwendbar. Eine Ausnahme gilt für die Regelung der Teuerungszulage gemäss § 17der heutigen MPO. Der Kanton Luzern hat die Regelung über die Anpassung der Renten an die Preisentwicklung im Lauf der Zeit für (fast) alle Anspruchsberechtigten von kantonalen Institutionen der beruflichen Vorsorge angepasst.