Für diese sieht § 20 der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Verordnung über die Luzerner Pensionskasse vom 11. Mai 1999 (SRL Nr. 131) vor, dass der Vorstand die Renten der Preisentwicklung im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Kasse periodisch anpasst (Abs. 1). Ferner sorgt der Vorstand im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Kasse dafür, dass die Renten im Durchschnitt der Jahre der Preisentwicklung angepasst werden, wobei der Index für die Konsumentenpreise die Richtgrösse bildet (§ 49 Abs. 1 lit. b). In der Botschaft zur revMPO vom 14. Februar 2003 (B 160) führte der Regierungsrat was folgt aus (GR 2003 412): "