Die Grund- und Hinterlassenenpensionen der nach bisherigem Recht pensionierten ehemaligen Magistratspersonen werden der Preisentwicklung ab 1. Januar 2004 gleich angepasst wie die Altersrenten der Luzerner Pensionskasse (Abs. 2). Für diese sieht § 20 der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Verordnung über die Luzerner Pensionskasse vom 11. Mai 1999 (SRL Nr. 131) vor, dass der Vorstand die Renten der Preisentwicklung im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Kasse periodisch anpasst (Abs. 1).