, insb. S. 644). d) Die MPO ist am 31. März 2003 ein weiteres Mal umfassend revidiert und in dieser Form auf den 1. Juli 2003 in Kraft gesetzt worden (G 2003 65). Dabei interessiert in erster Linie § 15 revMPO, der die Fortgeltung bisherigen Rechts regelt. Dieses soll demnach Anwendung finden auf die Ansprüche und Anwartschaften der nach bisherigem Recht pensionierten ehemaligen Magistratspersonen. Ausgenommen ist § 17 MPO betreffend die Teuerungszulage (Abs. 1). Die Grund- und Hinterlassenenpensionen der nach bisherigem Recht pensionierten ehemaligen Magistratspersonen werden der Preisentwicklung ab 1. Januar 2004 gleich angepasst wie die Altersrenten der Luzerner Pensionskasse (Abs. 2).