(G XVII 720). Diese Formulierung war seinerzeit so gewählt worden, um die unter dem alten Dekret vom 15. September 1964 (G XVI 576) bestehende Unklarheit zu beseitigen, ob zur Pension, die gestützt auf die Besoldung im Zeitpunkt der Pensionierung festgesetzt wurde, lediglich Teuerungszulagen wie für das Staatspersonal kamen oder ob bei Besoldungserhöhungen die Pensionen anzupassen waren (vgl. Botschaft vom 13.7.1970 zum Gesetzesentwurf über die Rechtsstellung der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, GR 1970 S. 326 ff., insb. S. 337 sowie Botschaft vom 23.10.1970 zum Dekretsentwurf über die MPO, GR 1970 S. 637 ff., insb. S. 644).