Angesichts der bedeutenden Steigerung im Bereich der AHV/IV-Renten könnten die Leistungen der ersten und der zweiten Säule nicht mehr unabhängig voneinander betrachtet werden. Die Statuten der Kantonalen Pensionskasse kennten seit 1972 eine Vorschrift, wonach die jeweiligen AHV/IV-Leistungen bei der Festsetzung der Teuerungszulagen zu berücksichtigen seien. Gestützt auf diese Bestimmungen seien die Teuerungszulagen auf den Pensionen der Beamten und Lehrer 1973 und 1975 gekürzt worden, um die wegen der höheren AHV-Renten gestiegenen Gesamtbezüge in einem angemessenen Rahmen zu halten.