Zum andern die Leistungen der AHV/IV, die seit der Beschlussfassung der Pensionsordnung 1970 hinsichtlich der Renten wesentlich erhöht wurden, nämlich 1973 um rund 80 % und 1975 um 25 % (Botschaft B 175 vom 28.2.1975, GR 1975 S. 187 ff.). In der Botschaft führte der Regierungsrat aus, dass nach der geltenden Pensionsordnung bei der Festsetzung der Teuerungszulagen auf der Pension die Leistungen der AHV/IV nicht berücksichtigt werden konnten. Angesichts der bedeutenden Steigerung im Bereich der AHV/IV-Renten könnten die Leistungen der ersten und der zweiten Säule nicht mehr unabhängig voneinander betrachtet werden.