b) Die dargelegte Fassung von § 17 Abs. 2 MPO ist nicht identisch mit der ursprünglichen, sondern datiert vom 18. März 1975 und stand seit Beginn desselben Jahres in Kraft (G 1975 47). Anlass zu der damaligen Dekretsänderung gaben vor allem zwei Gründe: Zum einen das Besoldungsdekret vom 1. Juli 1974, durch das die Grundbesoldung neu festgelegt wurde, und zwar durch den Einbezug von 40 % Teuerungszulagen in die neue dekretsmässige Besoldung. Zum andern die Leistungen der AHV/IV, die seit der Beschlussfassung der Pensionsordnung 1970 hinsichtlich der Renten wesentlich erhöht wurden, nämlich 1973 um rund 80 % und 1975 um 25 % (Botschaft B 175 vom 28.2.1975, GR 1975 S. 187 ff.).