In § 20 MPO wird sodann ergänzend auf die Verordnung über die Kantonale Pensionskasse Luzern (SRL Nr. 132) verwiesen, die sinngemäss anzuwenden sei, wobei einzelne Bestimmungen ausdrücklich genannt werden. Schliesslich hält § 22 MPO unter dem Titel Übergangsbestimmung fest, dass bei der Festsetzung der Teuerungszulagen an die vor dem 1. Januar 1975 Pensionierten im Sinne von § 17 in Zukunft eintretende Erhöhungen der AHV- und IV-Renten in einem angemessenen Verhältnis zur Rentenverbesserung zu berücksichtigen seien (Abs. 1). b)