Darin wird unter anderem festgehalten, dass der Regierungsrat alle zur Durchführung der Pensionsordnung notwendigen Anordnungen und Entscheide trifft (§ 5 Abs. 1 MPO). In einem III. Teil werden alsdann die Leistungen des Staates geregelt, so insbesondere der Anspruch auf die Pensionsleistungen und die verschiedenen Leistungsarten umschrieben (§ 11 ff. MPO). Die hier besonders interessierende Bestimmung über die Teuerungszulage findet sich sodann in § 17 MPO. Danach werden zu den Grund- und Hinterlassenenpensionen Teuerungszulagen ausgerichtet (Abs. 1). Die Teuerungszulagen werden vom Regierungsrat in Prozenten der Pension gestützt auf den Indexstand der Konsumentenpreise festgesetzt.