In diesem Sinne hat der Grosse Rat ebenfalls am 17. November 1970 über die schon zitierte Pensionsordnung beschlossen. Die entsprechende Regelung trat anstelle eines früheren Pensionsordnungsdekrets für die Mitglieder des Regierungsrates und des Obergerichtes, den Präsidenten der kantonalen Steuerrekurskommission und den Staatsschreiber vom 15. September 1964 (G XVI 576) und etablierte eine Pensionsordnung ausserhalb der Kantonalen Pensionskasse. Darin wird unter anderem festgehalten, dass der Regierungsrat alle zur Durchführung der Pensionsordnung notwendigen Anordnungen und Entscheide trifft (§ 5 Abs. 1 MPO).