Alles Weitere ordnet der Grosse Rat durch Dekret (Abs. 5). Hierbei handelte es sich im damaligen Zeitpunkt um eine dem Referendum nicht unterstellte Erlassform, die - sofern rechtsetzenden Inhaltes - als Gesetz im materiellen Sinn zu bezeichnen ist (vgl. dazu: Botschaft B 6 vom 18.7.1975 zur Totalrevision des Parlamentsrechts, GR 1975 S. 389). In diesem Sinne hat der Grosse Rat ebenfalls am 17. November 1970 über die schon zitierte Pensionsordnung beschlossen.