Gemäss § 14 des am 17. November 1970 erlassenen Behördengesetzes (G XVII 711) schützt der Staat die Behördenmitglieder und ihre Hinterbliebenen gegen die wirtschaftlichen Folgen des Todes, des Alters, der Arbeitsunfähigkeit und des vorzeitigen Ausscheidens aus ihrem Amt infolge Nichtwiederwahl oder Nichtnominierung durch eine besondere Pensionsordnung. Diese gilt auch für den Staatsschreiber (Abs. 1). Die Behördenmitglieder leisten dem Staat Beiträge. Ihre Ansprüche aus der Pensionsordnung gelten als wohlerworbene Rechte (Abs. 3). Alles Weitere ordnet der Grosse Rat durch Dekret (Abs. 5).