Insbesondere stehe dem Regierungsrat bei Anwendung der entsprechenden Rechtsgrundlagen keinerlei Ermessen zu, und selbst wenn dem so wäre, könnte es in der erfolgten Art nicht pflichtgemäss ausgeübt werden. Mit Blick hierauf sind zunächst die massgeblichen Rechtsgrundlagen darzulegen, dies unter Einschluss verschiedener Revisionen und eines Verweises auf die einschlägigen Materialien. a) Gemäss § 14 des am 17. November 1970 erlassenen Behördengesetzes (G XVII 711)