Über die Kostenfolgen wird am Schluss zu befinden sein. 2.- Die Kläger führen im Wesentlichen aus, dass die von ihnen seit ihrem Ausscheiden aus dem Amt bezogenen Ruhegehälter am 1. Januar 2000 letztmals der Teuerung angepasst worden seien. Seither habe der Regierungsrat den Teuerungsausgleich nicht mehr gewährt (2001 - 2003). Damit würden ihre Ansprüche aus Behördengesetz und Pensionsordnung verletzt. Insbesondere stehe dem Regierungsrat bei Anwendung der entsprechenden Rechtsgrundlagen keinerlei Ermessen zu, und selbst wenn dem so wäre, könnte es in der erfolgten Art nicht pflichtgemäss ausgeübt werden.