Im Klageverfahren ist der Richter auf die Darlegungen der Parteien in den Rechtsschriften angewiesen. Folglich sind an die Mitwirkung der Parteien höhere Anforderungen zu stellen, während die gerichtliche Untersuchungspflicht gemildert wird. In seiner Struktur ähnelt das Klageverfahren somit eher dem klassischen Zivilprozess als dem Beschwerdeverfahren (vgl. LGVE 1990 II Nr. 32 Erw. 2b mit Hinweisen). c) Der am 26. Januar 2004 erklärte Prozessabstand führt dazu, dass das Verfahren in Bezug auf den Kläger A als gegenstandslos und damit erledigt zu erklären ist (§ 109 VRG). Über die Kostenfolgen wird am Schluss zu befinden sein.