Im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gelten sinngemäss die gleichen Verfahrens- und Beweisgrundsätze wie im Beschwerdeverfahren (§ 172 VRG in Verbindung mit den §§ 134 - 137, 139 und 141 VRG). Aus der besonderen prozessualen Ausgangslage ergeben sich indes gewisse Abweichungen. Dies gilt zunächst für die Mitwirkungspflicht, die im Klageverfahren ausgeprägter ist als im Beschwerdeverfahren, wo eine begründete Verfügung angefochten wird und der Sachverhalt wenigstens in groben Zügen offen liegt. Im Klageverfahren ist der Richter auf die Darlegungen der Parteien in den Rechtsschriften angewiesen.