SRL Nr. 40) verwiesen werden. Die Frage nach dem Bestand des geltend gemachten Anspruchs ist dabei nicht im Rahmen der Zuständigkeitsfrage zu prüfen (vgl. BGE 130 V 80), sondern Kern der materiellen Beurteilung (vgl. § 13 Abs. 2 BehG). Die von § 164 VRG verlangte Anzeige des Klagebegehrens ist erfolgt. Namens des Regierungsrates hat das Finanzdepartement dazu am 18. März 2003 ablehnend Stellung genommen (klg. Bel. 3). b) Im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gelten sinngemäss die gleichen Verfahrens- und Beweisgrundsätze wie im Beschwerdeverfahren (§ 172 VRG in Verbindung mit den §§ 134 - 137, 139 und 141 VRG).