Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts wird in dieser Hinsicht ebenso wenig bestritten wie die eingeschlagene Verfahrensart. Es kann dafür ohne weiteres auf §§ 14 Abs. 4 und 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden vom 17. November 1970 (Behördengesetz; BehG; SRL Nr. 50) und auf § 6 des Grossratsbeschlusses über die Pensionsordnung der Mitglieder der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie des Staatsschreibers vom 17. November 1970 (Pensionsordnung; MPO; SRL Nr. 130) sowie auf § 162 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG; SRL Nr. 40) verwiesen werden.