Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels erneuerten die Parteien ihre Anträge. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Am 26. Januar 2004 erklärte A gegenüber dem Verwaltungsgericht den Rückzug seiner Klage. Erwägungen: 1.- a) Im Streit liegt nicht der Pensionsanspruch an sich, sondern die Frage, ob der Beklagte die entsprechenden Leistungen ab 2003 an die (seit 2000) aufgelaufene Teuerung anzupassen habe. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts wird in dieser Hinsicht ebenso wenig bestritten wie die eingeschlagene Verfahrensart.