| Instanz: | Verwaltungsgericht | |---|---| | Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung | | Rechtsgebiet: | Personalrecht | | Entscheiddatum: | 07.09.2004 | | Fallnummer: | V 03 130 | | LGVE: | | | Leitsatz: | Die Nichtgewährung des Teuerungsausgleichs gemäss § 17 MPO in der Fassung vom 18. März 1975 verletzt keine wohlerworbenen Rechte im Sinne von § 14 BehG. Auslegung von § 17 MPO in der Fassung vom 18. März 1975: Die Gleichbehandlung der Magistratspersonen im Ruhestand mit den aktiven Staatsangestellten bezüglich Gewährung des Teuerungsausgleichs (unter Berücksichtigung der auf den AHV/IV-Bezügen gewährten Erhöhungen) ist nach geltungszeitlicher Auslegung vertretbar.