{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-09-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-03-130_2004-09-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1466", "Checksum": "1126d98b6b12103f19df6cb65a8d1f29"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 03 130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.09.2004 V 03 130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.09.2004 V 03 130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.09.2004 V 03 130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Nichtgewährung des Teuerungsausgleichs gemäss § 17 MPO in der Fassung vom 18. 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März 1975 verletzt keine wohlerworbenen Rechte im Sinne von § 14 BehG.\r\nAuslegung von § 17 MPO in der Fassung vom 18. März 1975: Die Gleichbehandlung der Magistratspersonen im Ruhestand mit den aktiven Staatsangestellten bezüglich Gewährung des Teuerungsausgleichs (unter Berücksichtigung der auf den AHV/IV-Bezügen gewährten Erhöhungen) ist nach geltungszeitlicher Auslegung vertretbar. Die in dieser Hinsicht erfolgte Gleichbehandlung mit den Mitgliedern der Luzerner Pensionskasse lässt sich nicht halten, da sie ohne förmliche Rechtsänderung durch das dafür zuständige Organ, auf dem Wege blosser Auslegung umgesetzt wurde. | Personalrecht\n\n Gehalt § 17 MPO auf dem Wege vertretbarer Auslegung beigemessen werden kann, ist hinlänglich gezeigt worden. Jenseits dieser Grenzen bedarf es der förmlichen Rechtsänderung, wie sie nunmehr auch erfolgt ist. 7.- a) Nach dem Gesagten lässt sich die Sicht des Regierungsrates nicht aufrecht erhalten, und es dringt die Klage teilweise durch. Den Klägern steht für das eingeklagte Jahr 2003 ein Anspruch auf Teuerungszulagen in gleichem Umfang zu, wie er bis zu diesem Zeitpunkt dem aktiven Staatspersonal gewährt worden ist. Davon in Abzug zu bringen sind indes die Erhöhungen, die in derselben Zeit auf den Grundleistungen der AHV/IV (allenfalls indirekt über die Zusatzpension) erbracht wurden. Soweit die Kläger darüber hinaus den Teuerungsausgleich nach Massgabe des Landesindexes für Konsumentenpreise und Leistungen auch für die Zeit nach dem Jahr 2003 begehren, dringen sie nicht durch und ist die Klage abzuweisen. b) Der Beklagte wendet ein, das Verwaltungsgericht könne in diesem Fall gar kein vollstreckbares Urteil fällen. Die Klage zielt allgemein ab auf die Ausrichtung eines um die aufgelaufene Teuerung angepassten Ruhegehaltes ab Januar 2003. Im Streit liegt demnach nicht ein beziffertes Begehren, sondern der Anspruch an sich. Dies so anhängig zu machen liegt kraft Dispositionsmaxime im Belieben der Partei. Es kann in diesem Zusammenhang ohne weiteres auf die Rechtsprechung zu Art. 73 BVG verwiesen werden, wo es das Eidg. Versicherungsgericht zulässt, wenn sich ein Berufsvorsorgegericht darauf beschränkt, im Dispositiv den Leistungsanspruch festzustellen, ohne sich zu dessen konkreter Höhe zu äussern. Eine unzulässige Rückweisung an den Leistungsträger ist damit nicht verbunden (vgl. BGE 129 V 452 Erw. 3 mit Hinweisen). Weshalb im vorliegenden Fall anderes gelten sollte, ist nicht ersehbar. 8.- Die Kläger dringen mit ihrem Begehren teilweise durch, nämlich hinsichtlich des Jahres 2003. Soweit ihr Begehren darüber hinaus zielt und sie den Ausgleich der Teuerung nach Massgabe des Landesindexes für Konsumentenpreise verlangen, ist ihnen kein Erfolg beschieden und die Klage abzuweisen. Dies rechtfertigt es, ihnen insoweit wenigstens einen Teil der amtlichen Kosten zu auferlegen (§ 202 Abs. 2 in Verbindung mit § 198 Abs. 1 lit. c VRG). Dem Kanton seinerseits werden keine amtlichen Kosten überbunden (§ 199 Abs. 1 VRG). Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen. R e c h t s s p r u c h 1. In Bezug auf A wird das Verfahren zufolge Rückzugs des Klagebegehrens als erledigt erklärt. 2. Die Klage wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als der Beklagte den Klägern für das Jahr 2003 die nach Massgabe des Luzerner Indexes, unter Berücksichtigung der auf den AHV/IV-Renten gewährten Anpassungen, aufgelaufenen Teuerungszulagen auszurichten hat. Soweit die Klage in zeitlicher und betraglicher Hinsicht darüber hinauszielt, wird sie abgewiesen. |"}