{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-09-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-03-130_2004-09-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1466", "Checksum": "1126d98b6b12103f19df6cb65a8d1f29"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 03 130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.09.2004 V 03 130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.09.2004 V 03 130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.09.2004 V 03 130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Nichtgewährung des Teuerungsausgleichs gemäss § 17 MPO in der Fassung vom 18. 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März 1975 verletzt keine wohlerworbenen Rechte im Sinne von § 14 BehG.\r\nAuslegung von § 17 MPO in der Fassung vom 18. März 1975: Die Gleichbehandlung der Magistratspersonen im Ruhestand mit den aktiven Staatsangestellten bezüglich Gewährung des Teuerungsausgleichs (unter Berücksichtigung der auf den AHV/IV-Bezügen gewährten Erhöhungen) ist nach geltungszeitlicher Auslegung vertretbar. Die in dieser Hinsicht erfolgte Gleichbehandlung mit den Mitgliedern der Luzerner Pensionskasse lässt sich nicht halten, da sie ohne förmliche Rechtsänderung durch das dafür zuständige Organ, auf dem Wege blosser Auslegung umgesetzt wurde. | Personalrecht\n\n Regime der Luzerner Pensionskasse gleichsam fingiert werden. Auch dass mit den Anpassungen der AHV/IV-Leistungen zumindest ein teilweiser Ausgleich der Teuerung erfolgen mag, ändert nichts Grundsätzliches. Eine Beschränkung darauf sprengt den nach § 17 MPO zulässigen Rahmen und führt zu einer nicht zu rechtfertigenden Benachteiligung gegenüber den aktiven Staatsangestellten, deren Teuerungszulagen die gesamte Besoldung umfasst. ff) Es ist nicht zu verkennen, dass die Verknappung der öffentlichen Mittel die Rahmenbedingungen oder Realien in den letzten Jahren ganz erheblich beeinflusst hat. Der luzernische Staatshaushalt war ins Ungleichgewicht geraten, sodass ab 1992 zur Korrektur der ständigen Zunahme der Verschuldung Massnahmen ergriffen werden mussten (vgl. GR 1999 S. 1336). In diesem Zusammenhang fand am 3. Juli 2000 mit § 52bis (auf den 1. Januar 2001) eine so genannte Schuldenbremse Eingang in die Luzerner Staatsverfassung: Danach ist der Finanzhaushalt des Kantons (laufende Rechnung) ohne Aufwandüberschüsse zu gestalten; allfällige Bilanzfehlbeträge sind innert vier bis acht Jahren abzutragen. Damit entstand von Verfassungs wegen Druck auf die verantwortlichen Organe hinsichtlich der Haushaltsdisziplin. Selbst wenn diesem Umstand bei der Auslegung von § 17 MPO Rechnung getragen werden soll, ändert dies alles nichts daran, dass der kantonale Finanzhaushalt weiterhin auch nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit zu führen ist (vgl. § 2 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 13.9.1977, SRL Nr. 600). gg) Im Ergebnis könnte die ab 2000 anhaltende Nichtgewährung der Teuerungszulagen ab 2000 in Anlehnung an die Beschlüsse der Pensionskasse als Praxisänderung aufgefasst werden. Eine solche ist gerechtfertigt, wenn die bisherige Übung - aufgrund besserer Einsicht in den Sinngehalt der zugrunde liegenden Normen - als unrichtig erkannt ist und wenn sich eine Änderung wegen veränderter Verhältnisse, gewandelter Rechtsanschauungen oder zunehmenden Missbräuchen als zweckmässig erweist. Jede Praxisänderung muss sich auf ernsthafte, sachliche Gründe stützen (vgl. Rhinow/ Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 72; Wyss, Öffentliche Interessen - Interessen der Öffentlichkeit?, Bern 2001, 1. Teil, Rz. 465 je mit Hinweisen). Mit besserer Einsicht in diesem Sinne lässt sich die neue Praxis sicher nicht begründen. Diese führte nach dem Gesagten unter der Geltung des § 17 MPO in der hier anwendbaren Fassung - wenn schon - zur Gleichbehandlung mit den aktiven Staatsangestellten, nicht aber mit den Leistungsbezügern der Luzerner Pensionskasse. Auch eine solche Angleichung liesse sich zwar auf ernsthafte und sachliche Gründe stützen (vgl. BGE 101 Ia 449 Erw. 4a), doch würde sie von § 17 MPO nicht mehr getragen. Auch mit allenfalls geänderten Anschauungen kann die Änderung nicht begründet werden. Derlei mag im Bereich der Wertungen und Ermessensausübung zu anderen Gewichtungen führen, nicht aber dort, wo entsprechende Beurteilungsspielräume fehlen und die anvisierte Zielsetzung in der getroffenen Regelung nicht einmal ansatzweise anklingt. Gefordert wäre hier vielmehr das zur Rechtssetzung zuständige Organ, mithin der Grosse Rat, der diesbezüglich per 1. Juli 2003 bzw. per 1. Januar 2004 bereits aktiv geworden ist (dazu grundsätzlich: Biaggini, Methodik in der Rechtsanwendung, in Grundprobleme der Auslegung aus Sicht des öffentlichen Rechts, Symposium zum 60. Geburtstag von René Rhinow, Bern 2004, S. 39 ff.). hh) Ebenso wenig ginge es mit Blick auf die verfassungsrechtliche Zuständigkeitsordnung an, hier unter Berufung auf eine unechte, rechtspolitische oder wie auch immer zu nennende Lücke gleichsam im Rechtsanwendungsfall Normkorrektur zu betreiben (vgl. hierzu etwa Höhn, Praktische Methodik der Gesetzesauslegung, Zürich 1993, S. 322 ff.; Rhinow, in Grundprobleme, a.a.O., S. 102 f.). Zwar mag in dieser Hinsicht eine gewisse Versuchung bestehen wegen der auf Anhieb tatsächlich fragwürdigen, mittlerweile indes beseitigten Ungleichbehandlung bezüglich des Teuerungsausgleichs zwischen den Magistratspersonen im Ruhestand und dem übrigen pensionierten Staatspersonal. Dem ist indes zu widerstehen. Dies gilt umso mehr, als die Ungleichbehandlung letztlich nicht in einer Besserstellung der pensionierten Magistratspersonen gründet, sondern in einer - wenn auch sachlich begründbaren - Rückversetzung des pensionierten Staatspersonals gegenüber jenen wie auch dem aktiven Staatspersonal insgesamt. Und diese Rückversetzung ist ihrerseits erst mit dem hier nicht zu hinterfragenden § 20 der Verordnung über die Luzerner Pensionskasse vom 11. Mai 1999 geschaffen worden. Mit der jüngsten Revision der Pensionsordnung ist sie ausdrücklich auf die Magistratspersonen im Ruhestand ausgedehnt worden, womit jedenfalls die eingangs angesprochene Ungleichbehandlung ab 2004 nicht mehr besteht (vgl. Erw. 2d hiervor). Schliesslich lässt sich die Annahme einer Lücke im genannten Sinn auch nicht unter Hinweis auf die Finanzlage des Kantons begründen. Denn selbst wenn diese angespannt sein mag, dispensiert sie keineswegs von der Erfüllung \"gesetzlicher\" Ansprüche. Welcher"}