{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-09-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-03-130_2004-09-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1466", "Checksum": "1126d98b6b12103f19df6cb65a8d1f29"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 03 130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.09.2004 V 03 130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.09.2004 V 03 130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.09.2004 V 03 130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Nichtgewährung des Teuerungsausgleichs gemäss § 17 MPO in der Fassung vom 18. 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März 1975 verletzt keine wohlerworbenen Rechte im Sinne von § 14 BehG.\r\nAuslegung von § 17 MPO in der Fassung vom 18. März 1975: Die Gleichbehandlung der Magistratspersonen im Ruhestand mit den aktiven Staatsangestellten bezüglich Gewährung des Teuerungsausgleichs (unter Berücksichtigung der auf den AHV/IV-Bezügen gewährten Erhöhungen) ist nach geltungszeitlicher Auslegung vertretbar. Die in dieser Hinsicht erfolgte Gleichbehandlung mit den Mitgliedern der Luzerner Pensionskasse lässt sich nicht halten, da sie ohne förmliche Rechtsänderung durch das dafür zuständige Organ, auf dem Wege blosser Auslegung umgesetzt wurde. | Personalrecht\n\n freilich durch die angemessene Berücksichtigung der AHV/IV-Leistungen und die sinngemässe Anwendung der Teuerungszulagenregelung der im Amt stehenden Amtsinhaber. Damit gelangen Ermessenselemente in die Bestimmung, deren Verständnis - aus entstehungszeitlicher Sicht - zumindest insofern ebenfalls klar ist, als die Kaufkraft der Gesamtbezüge aus MPO und erster Säule - immer gemäss Indexstand der Konsumentenpreise - erhalten werden sollte. Ausgehend hiervon ist es sicher richtig, wenn bei der Bemessung der Teuerungszulagen die Erhöhungen im Bereich der ersten Säule berücksichtigt werden. Eine aus Gründen des Verfassungsrechts nicht hinzunehmende Benachteiligung derjenigen Magistratspersonen, die sich vor Erreichen des AHV-Alters in den Ruhestand begeben haben, ist damit nicht verbunden. Denn die MPO selbst sieht für diesen Fall eine Zusatzpension in der Höhe der AHV-Ersatzrente gemäss § 24 der Verordnung über die Kantonale Pensionskasse vor (§ 13 MPO), die ihrerseits ebenfalls nach Massgabe einer einfachen AHV-Altersrente festgesetzt wird. cc) Anpassungen der AHV-Renten fanden - wie gezeigt - per 1. Januar 2001 sowie 2003 statt, und zwar im Umfang von je rund 2,5 % des im Vorjahr ausgerichteten Rentenbetrages, was bezogen auf die Maximalrente monatlich Fr. 50.-- ausmachte. Diese Anpassungen im Zweijahresturnus geschahen nach dem so genannten Mischindex, der zu 50 % vom BIGA-Lohnindex und zu 50 % vom Landesindex der Konsumentenpreise festgesetzt wird (CHSS 2/2004 S. 80; Analyse der Finanzierungsquellen für die AHV, Beiträge zur Sozialen Sicherheit, Forschungsbericht Nr. 11/03, S. 30, abrufbar unter: http://www.bsv.admin.ch/aktuell/presse/petersinsel/d/11_03_eBericht.pdf). Dass damit allein die teuerungsbedingte Entwertung sowohl der AHV-Rente als auch - im gleichen Zuge - der MPO-Pension ausgeglichen wäre, ist nicht anzunehmen, wird auch nicht behauptet und bedarf keiner weiteren Begründung. Immerhin: Ganz grob gerechnet führten diese Teuerungsanpassungen zu Erhöhungen des den Klägern zufliessenden Gesamtbetreffnisses um ca. 0,4 - 0,5 %, dies je per 2001 sowie 2003. Im gleichen Zeitraum wurden die Besoldungen der amtierenden Magistratspersonen und Staatsangestellten nach Massgabe des Luzerner Indexes in drei Schritten linear um 1,7 % (per 2001), 1,3 % (per 2002) und 0,4 % (per 2003) erhöht. Hierin liegt eine Ungleichbehandlung, die zumindest auf Anhieb nicht einleuchtet. dd) Die Einführung des so genannten Luzerner Indexes im Bereich der Staatspersonalsentlöhnung ist hiervor - ausgehend von den rechtlichen Rahmenbedingungen - eingehend erläutert worden (Erw. 5d/ee und 6c). Zwingende Gründe gegen die Rechtmässigkeit dieses \"Instruments\" im Lichte des kantonalen, aber auch des übergeordneten Rechts lassen sich nicht ausmachen (vgl. zur verfassungsrechtlichen Lage: BGE 101 Ia 449 Erw. 4b). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der ursprünglich und lange Zeit parallel verlaufenden Entwicklung scheint es vertretbar oder geradezu angezeigt, wenn § 17 MPO geltungszeitlich (vgl. dazu BVR 2002 S. 331) im gleichen Sinne verstanden würde. Eine solche Angleichung ohne förmliche Rechtsänderung auf dem Wege der blossen Auslegung liesse nicht nur der Wortlaut zu mit seinem Verweis auf die sinngemässe Anwendung der im Amt stehenden Amtsinhaber. Auch mit Sinn und Zweck der Bestimmung vertrüge sie sich ohne weiteres. Dem stünde nicht entgegen, dass in § 17 MPO auf den Indexstand der Konsumentenpreise Bezug genommen wird. Rein grammatikalisch läge hierin tatsächlich ein Hindernis, zumal dann, wenn dem betreffenden Index mehr als bloss deklaratorische Wirkung beigemessen würde. Hier ist freilich aus Gründen der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung Zurückhaltung geboten. Denn wie die mit der strikten Bindung an den Landesindex der Konsumentenpreise einhergehende Besserstellung der pensionierten Magistratspersonen gegenüber dem aktiven Staatspersonal verfassungsrechtlich zu rechtfertigen wäre, ist nicht ersehbar. ee) Andererseits ist im gleichen Zuge festzuhalten, dass die - selbst nach Berücksichtigung der Leistungsanpassungen im Bereich AHV/IV - erfolgte Rückversetzung der pensionierten Magistraten im Vergleich zum aktiven Staatspersonal weder mit § 17 MPO vereinbar noch im Lichte des Gleichbehandlungsgebotes haltbar ist. Nochmals: So sehr die vom Regierungsrat verfochtene Gleichstellung mit den Leistungsbezügern der Luzerner Pensionskasse verständlich sein mag, so wenig findet sich dafür bezogen auf die Zeit vor dem 1. Januar 2004 eine rechtliche Grundlage (Erw. 6d/aa). Die Ermessensspielräume, die § 17 MPO unbestreitbar eröffnet, lassen diese Bezugnahme nicht zu. Die MPO in der hier interessierenden Fassung hat gerade hinsichtlich der Teuerungszulagen - im Unterschied zu anderen Bereichen - keinen Verweis auf die Verordnung der Kantonalen Pensionskasse enthalten (vgl. § 20 MPO und Erw. 2a; zu letzterer vgl. Erw. 2e), wobei jedenfalls ab 1989 die Gleichbehandlung nicht nur real, sondern auch rechtlich vertretbar war. Umso weniger kann daher ab 2000 ohne entsprechende Rechtsgrundlage, mehr oder weniger aus dem Nichts eine Verweisung auf das nunmehr geltende neue"}