{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-09-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-03-130_2004-09-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1466", "Checksum": "1126d98b6b12103f19df6cb65a8d1f29"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 03 130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.09.2004 V 03 130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.09.2004 V 03 130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.09.2004 V 03 130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Nichtgewährung des Teuerungsausgleichs gemäss § 17 MPO in der Fassung vom 18. 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März 1975 verletzt keine wohlerworbenen Rechte im Sinne von § 14 BehG.\r\nAuslegung von § 17 MPO in der Fassung vom 18. März 1975: Die Gleichbehandlung der Magistratspersonen im Ruhestand mit den aktiven Staatsangestellten bezüglich Gewährung des Teuerungsausgleichs (unter Berücksichtigung der auf den AHV/IV-Bezügen gewährten Erhöhungen) ist nach geltungszeitlicher Auslegung vertretbar. Die in dieser Hinsicht erfolgte Gleichbehandlung mit den Mitgliedern der Luzerner Pensionskasse lässt sich nicht halten, da sie ohne förmliche Rechtsänderung durch das dafür zuständige Organ, auf dem Wege blosser Auslegung umgesetzt wurde. | Personalrecht\n\n amtierenden Magistratspersonen und Staatsangestellten insofern eine grundlegende Änderung ein, als das Ziel der Kaufkrafterhaltung zwar beibehalten, dem Grossen Rat jedoch die Befugnis eingeräumt wurde, vom vollen Ausgleich der Teuerung abzusehen. Auf diesem Boden hat sich in der Praxis der so genannte Luzerner Index etabliert (vgl. Erw. 5d/ee hiervor), begünstigt durch zunehmende Mittelknappheit, unter dem Eindruck der grossrätlichen Kompetenzen bei der jährlichen Festsetzung des Voranschlages (§ 52 lit. a der Staatsverfassung vom 29. Januar 1875). Im Ergebnis bedeutete dies, dass ab 1993 nicht mehr der volle Ausgleich nach Massgabe des Landesindexes der Konsumentenpreise angestrebt wurde (vgl. etwa den Grossratsbeschluss über Sparmassnahmen im Besoldungsbereich für die Jahre 1994 bis 1997 als Beitrag zur Wiederherstellung des Gleichgewichts im Staatshaushalt vom 10.5.1993, G 1993 247), was gleichermassen die Leistungsbezüger der Kantonalen Pensionskasse betraf, die in dieser Hinsicht demselben Regime unterstanden (vgl. Erw. 2e hiervor). Im Personalgesetz vom 13. September 1988 (§ 28 Abs. 5 aPG) war die Vorgabe des Indexes auch gar nicht mehr enthalten. Lediglich die dazu erlassene Besoldungsverordnung vom 11. Juli 1989 (§ 2 Abs. 1) sprach noch von \"Anpassung aufgrund des Landesindexes\" (vgl. Erw. 5d/dd). Diesem Umstand kann jedoch mit Blick auf die angesprochene Kompetenzzuweisung und der mit § 28 Abs. 5 aPG bereits auf Gesetzesstufe geschaffenen Flexibilität keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. d) Demgegenüber fand mit Blick auf die Leistungen der Pensionsordnung eine entsprechende Anpassung von § 17 MPO nicht statt. Zu dessen Änderung kam es (vorbehältlich der in Erw. 5 angesprochenen, aber hier nicht interessierenden Anpassung des 1. Absatzes vom 11. März 1991 [G 1991 124]) erst wieder am 31. März 2003. Damit erfolgte die Angleichung an die seit 2000 im Rahmen der Luzerner Pensionskasse in Kraft stehenden Regelung für das pensionierte Staatspersonal (vgl. Erw. 2d hiervor), mit der die Gleichstellung mit den aktiven Staatsbediensteten (vgl. Erw. 2e hiervor) aufgegeben worden war. Folglich wurde im Ergebnis in der Pensionsordnung verankert, was ab 2000 von der Praxis vorgezeichnet worden war. Bereits hierin die Anerkennung von deren Rechtswidrigkeit oder ein zwingendes Indiz dafür zu erblicken, ginge indes zu weit. Vielmehr fragt sich, ob sich diese Praxis nicht bereits auf § 17 MPO stützen lässt. e) Die bisherigen Ausführungen haben der Entstehungsgeschichte der hier anzuwendenden Bestimmung weiten Raum eingeräumt. Dieses Vorgehen hat sich deshalb aufgedrängt, weil der Wortlaut verschiedene Deutungen zulässt und für das richtige Normverständnis nicht allein ausschlaggebend sein kann. Zudem war die Darstellung vergleichbarer Vorschriften in anderen Erlassen und ihrer Entwicklung geboten, weil in § 17 MPO darauf Bezug genommen wird. Bei dieser subjektiv-historischen Sicht soll es freilich nicht sein Bewenden haben. Zu ergründen ist vielmehr, welcher Gehalt der fraglichen Norm in der Gegenwart zukommt. aa) Den Klägern ist vorab darin beizupflichten, dass sich in § 17 MPO eine Grundlage für die unmittelbare Übernahme der für die Luzerner Pensionskasse getroffenen Teuerungszulagenbeschlüsse nicht finden lässt (zur diesbezüglichen Rechtslage vgl. Erw. 2d und 6d hiervor). Vorstellungen von allgemeiner Gerechtigkeit und Gleichbehandlung, namentlich mit Blick auf die Leistungsempfänger, mögen diese Richtung nahe legen, wie sie mit der jüngsten Revision denn auch beschritten worden ist und wie sie bereits unter der Geltung der früheren Pensionskassenverordnung vom 3. Januar 1989 (vgl. Erw. 2e) befolgt wurde. Mit Blick auf die hier gefragte Anwendung von § 17 MPO hat diese Angleichung des Rechts an die durch eine Regierungsratsverordnung etablierte Ordnung der Luzerner Pensionskasse freilich noch nicht stattgefunden. Von der Sache her war sie insofern auch keineswegs zwingend geboten, als der Anschluss der Magistratspersonen an die Pensionskasse im Zuge der Anpassungen an das BVG seinerzeit bloss formal, für den obligatorischen Teil erfolgt war (vgl. § 19 MPO; Botschaft B 155 vom 30.10.1990, GR 1990 S. 1109). Als Leistungserbringer(in) stand unter dem hier noch anwendbaren Regime vor der jüngsten MPO-Revision den Magistratspersonen nicht die Pensionskasse gegenüber, sondern der Staat schlechthin (vgl. Ziff. III der MPO). Dass dessen finanzielle Möglichkeiten mit denen der Pensionskasse nicht kongruent verlaufen müssen und darum Grund für Unterscheidungen nicht nur in der Ausgestaltung, sondern auch in der Handhabe der Teuerungszulagenregelung besteht, liegt damit auf der Hand. bb) In § 17 MPO ist die Rede von der Ausrichtung von Teuerungszulagen (Abs. 1) und deren Festsetzung gestützt auf den Indexstand der Konsumentenpreise (Abs. 2). Vorgängig ist dargelegt worden, dass damit aus entstehungszeitlicher Sicht die Teuerung nach Massgabe des betreffenden Indexes ausgeglichen werden sollte. Unerheblich bleibt dabei, dass nicht ausdrücklich von Teuerungsausgleich gesprochen wird. Relativiert wird das in § 17 Abs. 1 und Abs. 2, Satz 1, formulierte Leistungsziel"}