{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-09-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-03-130_2004-09-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1466", "Checksum": "1126d98b6b12103f19df6cb65a8d1f29"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 03 130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.09.2004 V 03 130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.09.2004 V 03 130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.09.2004 V 03 130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Nichtgewährung des Teuerungsausgleichs gemäss § 17 MPO in der Fassung vom 18. 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März 1975 verletzt keine wohlerworbenen Rechte im Sinne von § 14 BehG.\r\nAuslegung von § 17 MPO in der Fassung vom 18. März 1975: Die Gleichbehandlung der Magistratspersonen im Ruhestand mit den aktiven Staatsangestellten bezüglich Gewährung des Teuerungsausgleichs (unter Berücksichtigung der auf den AHV/IV-Bezügen gewährten Erhöhungen) ist nach geltungszeitlicher Auslegung vertretbar. Die in dieser Hinsicht erfolgte Gleichbehandlung mit den Mitgliedern der Luzerner Pensionskasse lässt sich nicht halten, da sie ohne förmliche Rechtsänderung durch das dafür zuständige Organ, auf dem Wege blosser Auslegung umgesetzt wurde. | Personalrecht\n\n genannten Luzerner Index, der nach den Beschlüssen des Grossen Rates zu den Besoldungen und damit nach den finanziellen Möglichkeiten des Kantons ergeht (vgl. Schreiben des Finanzdirektors vom 18.3.2003, in bekl. Bel. 1; ferner die Berechnung in bekl. Bel. 7). Immerhin sind jedoch die Besoldungen - im Unterschied zu den hier betroffenen Leistungen gemäss MPO sowie den Leistungen der Pensionskasse - selbst nach 2000 noch linear erhöht worden, nämlich um 1,7 % für das Jahr 2001, um 1,3 % für das Jahr 2002 sowie um 0,4 % für das Jahr 2003, letzteres nachdem der Grosse Rat mit Beschluss vom 28. Oktober 2002 die im Budget vorgesehenen Lohnmassnahmen um 1,0 % gekürzt hatte. Die minimalen einfachen AHV-Renten haben sich seit 1999 im Zweijahresturnus wie folgt verändert: per 1. Januar 2001 von Fr. 1'005.-- auf Fr. 1'030.-- und per 1. Januar 2003 auf Fr. 1'055.-- (vgl. bekl. Bel. 8). Die maximale einfache AHV-Rente betrug demnach am 1. Januar 2003 Fr. 2'110.--. Am 1. Januar 2001 belief sie sich auf Fr. 2'060.-- und am 1. Januar 1999 auf Fr. 2'010.-- (vgl. Art. 34 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). 6.- Die bisherigen Ausführungen zeigen eine komplexe Rechtslage, deren Verständnis durch die zahlreichen und mitunter dynamisch verlaufenen Reformen alles andere als vereinfacht wird. Was aus all dem für die hier geforderte Beurteilung zu folgern ist, bleibt abschliessend zu erwägen. a) Aus entstehungszeitlicher Sicht (vgl. BVR 2002 S. 329) darf davon ausgegangen werden, dass mit § 17 MPO tatsächlich die volle Teuerung ausgeglichen werden sollte. Dass der Wortlaut der Bestimmung nicht von Teuerungsausgleich, sondern von Teuerungszulagen spricht, scheint in diesem Zusammenhang nicht entscheidend gewesen zu sein. Immerhin enthielt Abs. 2 (in fine) der ursprünglichen Fassung (\"¿ festgesetzt und der Teuerung angepasst\") zumindest sinngemäss ein Bekenntnis zur Anpassung an die Teuerung. Genauso wichtig für das nähere Verständnis ist ferner die damalige Regelung für die aktiven Amtsträger. Insofern sah das Teuerungszulagendekret vom 17. Dezember 1968 (vgl. Erw. 5d/bb hiervor) für die Amtsträger und Staatsangestellten in § 4 einen - wenn auch stufenweise verlaufenden - Anpassungsautomatismus vor. Dieser Automatismus wurde weitergeführt mit dem Beamtenbesoldungsdekret vom 1. Juli 1974, das in Bezug auf die Teuerungszulagenregelung kraft ausdrücklichen Verweises auch für die aktiven Magistratspersonen massgebend war. Die Zielsetzung des vollen Teuerungsausgleichs für die aktiven Staatsbediensteten galt aus damaliger Sicht offenbar als selbstverständlich. Vor diesem Hintergrund fragt sich, weshalb in dieser Hinsicht gerade für die pensionierten Magistratspersonen etwas anderes hätte gelten sollen. Anhaltspunkte, die in diese Richtung weisen würden, sind nicht ersichtlich. Nicht von ungefähr enthielt denn auch die Botschaft vom 23. Oktober 1970 zur ursprünglichen Fassung der MPO die Aussage, dass der Rechtsanspruch auf den gleitenden Teuerungsausgleich auf jeden Fall gewahrt bleibe (GR 1970 644). b) Die MPO-Revision vom 18. März 1975 führte in dieser Hinsicht nicht zu einem Paradigmawechsel. Neu war indes, dass in Abs. 2 die angemessene Berücksichtigung der AHV/IV-Leistungen und die sinngemässe Anwendung der Teuerungszulagenregelung der im Amt stehenden Amtsinhaber eingeführt wurden. Die Motive für ersteres sind in Erw. 2b wiedergegeben worden. Ausgehend davon kann nicht zweifelhaft sein, dass die Heraufsetzung der AHV/IV-Leistungen Anlass zur Kürzung der Teuerungszulagen geben konnte (vgl. die Botschaft in GR 1975 188). Ob diese Heraufsetzungen im Rahmen ausserordentlicher Rentenanpassungen oder auch nur teuerungsbedingt erfolgten, kann dabei nicht entscheidend sein. Hingegen fragt sich, wie weit diese Berücksichtigung gehen darf. Und hier liegt - entstehungszeitlich und systematisch betrachtet - der Schluss nahe, dass die Absicht des Rechtssetzers dahin ging, die Teuerung gemäss Indexstand der Konsumentenpreise unter Mitberücksichtigung der angepassten Grundleistungen aus den AHV/IV-Renten (\"unter dem Strich\") auszugleichen. Auch hier lässt sich jedenfalls aus historischer Sicht, unter Berücksichtigung des Bestimmungswortlautes, seines Kontexts und der verfügbaren Materialien kein anderes Verständnis begründen. Zum normativen Kontext gehören dabei nach wie vor die Bestimmungen über die Magistratenbesoldung, die sich hinsichtlich der Teuerungszulagen an diejenigen für die Beamten und Staatsangestellten anlehnten. Ziel war offenbar unverändert der Gleichschritt von Gehalts- und Pensionsanpassung. Ob dies über den in § 17 Abs. 2 MPO enthaltenen Verweis auf die Regelung der amtierenden Magistraten erreicht werden sollte, kann dahin stehen. Genauso denkbar wäre nämlich nach all den vorstehenden Ausführungen, dass das Ziel der kaufkrafterhaltenden Teuerungszulage derart fest verankert und gleichsam übergreifend vorgegeben war, dass sich der fragliche Verweis nur noch auf Kadenz und Zeitpunkt, mithin auf die Umsetzung bezogen haben könnte. c) Mit Inkrafttreten des Personalgesetzes vom 13. September 1988 auf den 1. Januar 1990 trat für die"}