{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-09-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-03-130_2004-09-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1466", "Checksum": "1126d98b6b12103f19df6cb65a8d1f29"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 03 130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.09.2004 V 03 130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.09.2004 V 03 130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.09.2004 V 03 130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Nichtgewährung des Teuerungsausgleichs gemäss § 17 MPO in der Fassung vom 18. 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März 1975 verletzt keine wohlerworbenen Rechte im Sinne von § 14 BehG.\r\nAuslegung von § 17 MPO in der Fassung vom 18. März 1975: Die Gleichbehandlung der Magistratspersonen im Ruhestand mit den aktiven Staatsangestellten bezüglich Gewährung des Teuerungsausgleichs (unter Berücksichtigung der auf den AHV/IV-Bezügen gewährten Erhöhungen) ist nach geltungszeitlicher Auslegung vertretbar. Die in dieser Hinsicht erfolgte Gleichbehandlung mit den Mitgliedern der Luzerner Pensionskasse lässt sich nicht halten, da sie ohne förmliche Rechtsänderung durch das dafür zuständige Organ, auf dem Wege blosser Auslegung umgesetzt wurde. | Personalrecht\n\n (einschliesslich ihrer Anpassungen in den Achtziger Jahren) weiterhin einen Anspruch auf Teuerungszulagen gab, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. Dem Regierungsrat waren mit dem Hinweis auf den Landesindex, der Relation zwischen Indexentwicklung und Zulagenanpassung sowie der zeitlichen Umsetzung Vorgaben gemacht, die keinerlei Gestaltungsraum mehr beliessen. bb) Ab 1990 galt endlich das Regime des Personalgesetzes, das hinsichtlich Teuerungszulagen auch für die aktiven Magistratspersonen massgebend war. Damit erhielt der Regierungsrat einen gewissen Gestaltungsraum: Vorgegeben waren ihm noch der Rhythmus der jährlichen Anpassung an die Teuerung; in welchem Ausmass dies zu geschehen hatte, war jedoch im Gesetz selbst nicht mehr explizit geregelt. Die Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 11. Juli 1989 (G 1990 97) hält hingegen in § 2 fest, dass die Anpassung aufgrund des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise am Ende des Monats November erfolge. Den Materialien lässt sich immerhin entnehmen, dass nicht nur eine lineare, sondern auch die volle Anpassung der Löhne an die Teuerung gewollt war. Denn die Kaufkrafterhaltung der Löhne stelle ein wichtiges Element der Besoldungspolitik dar. Dass die Teuerung generell nicht voll auszugleichen war, kann nicht bereits aus der Neufassung von § 28 Abs. 5 PG vom 11. März 1997 abgeleitet werden. Dem Grossen Rat war mit § 28 Abs. 5 PG das Letztentscheidungsrecht insofern belassen worden, als er über den Teuerungsausgleich nicht mehr generell-abstrakt dekretieren, aber dafür den entsprechenden Regierungsratsbeschluss konkret umstossen konnte. Und nur für den Fall, dass der Grosse Rat in einem Jahr nicht die volle Teuerungsanpassung beschloss, sollte mit der Neufassung des § 28 Abs. 5 PG die gesetzliche Grundlage geschaffen werden, um abweichend vom linearen Ausgleich zur Kaufkrafterhaltung tieferer Einkommen unterschiedliche Anpassungen festlegen zu können (Botschaft B 178 vom 31.5.1994 betreffend Änderung des Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, GR 1994 S. 1028; vgl. ebenso GR 1996 S. 1133; vgl. zum Ganzen ferner Botschaft B 118 vom 11.7.1986 zum Gesetz über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, GR 1986 S. 629 sowie Botschaft B 54 vom 16.8.1988 zur Besoldungsordnung, GR 1988 S. 1104). cc) Das im Wesentlichen auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretene aktuelle Personalgesetz verlangt, dass zur Erhaltung der Kaufkraft jährlich über die Anpassung der Löhne beschlossen wird. In der Botschaft dazu heisst es, dass der Regierungsrat die Entwicklung der Teuerung im Rahmen der jährlichen Lohnanpassung mitberücksichtige. Die Mitsprache des Grossen Rates bleibt gewahrt, indem er den Teuerungsausgleich im Rahmen des Budgets zu beeinflussen vermag (Botschaft B 72 vom 19.9.2000, GR 2001 S. 456). Die ab dem 1. Januar 2003 geltende Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002 (SRL Nr. 73a) hält in § 2 wiederum fest, dass der Regierungsrat gemäss § 32 Abs. 5 PG über die allgemeine Anpassung der Löhne zur Erhaltung der Kaufkraft mit Wirkung auf den 1. Januar beschliesst. Die Anpassung erfolgt unter Berücksichtigung des Landesindexes der Konsumentenpreise, Stand Ende des Monats November. dd) Bereits die Ende der Achtziger Jahre, vor allem aber die unlängst verabschiedete Personalgesetzgebung stand unter dem Eindruck knapper finanzieller Ressourcen. Die Kaufkrafterhaltung der Gehälter wird zwar nach wie vor angestrebt, indes nicht mehr in Form eines verankerten Anspruchs, sondern gleichsam programmatisch, nach Massgabe der verfügbaren Mittel. Letzteres ergibt sich zweifelsfrei für das in Kraft stehende Personalgesetz. Die massgeblichen Normen sind denn auch entsprechend offen gefasst worden (vgl. § 32 Abs. 5 PG und § 2 der aktuellen Besoldungsverordnung). Für das alte Personalgesetz lagen die Dinge insofern anders, als der Beschluss, den zum Erhalt der Kaufkraft erforderlichen vollen Teuerungsausgleich nicht zu gewähren, von Rechts wegen nicht dem Regierungsrat zustand, sondern dem Grossen Rat vorbehalten blieb (vgl. exemplarisch GR 1994 S. 1013 unten f.). Der volle Teuerungsausgleich galt somit als Regel, wie sich aus den Materialien ablesen lässt, von der der Regierungsrat nicht von sich aus abweichen durfte. Der Verweis in § 2 der Besoldungsverordnung vom 11. Juli 1989, wonach die Anpassung aufgrund des Indexstandes am Ende des Monats November erfolge, kann daher als Schlüssel verstanden werden in dem Sinne, dass die Besoldung im Gleichschritt zur Teuerung zu erhöhen war. Um hiervon abzukommen und fortan grössere Flexibilität zu haben, soll die Anpassung unter dem heutigen Regime des § 32 Abs. 5 PG gemäss § 2 der aktuellen Besoldungsverordnung unter Berücksichtigung des Landesindexes der Konsumentenpreise erfolgen. Damit verfügt der Regierungsrat in dieser Hinsicht über grösseres Ermessen. ee) In der Praxis verhält es sich so, dass sowohl den amtierenden Magistratspersonen als auch dem Staatspersonal insgesamt seit Jahren kein voller Teuerungsausgleich gemäss Landesindex für die Konsumentenpreise mehr ausgerichtet worden ist. Die Besoldung richtet sich vielmehr nach einem so"}