{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-09-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-03-130_2004-09-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1466", "Checksum": "1126d98b6b12103f19df6cb65a8d1f29"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 03 130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.09.2004 V 03 130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.09.2004 V 03 130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.09.2004 V 03 130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Nichtgewährung des Teuerungsausgleichs gemäss § 17 MPO in der Fassung vom 18. März 1975 verletzt keine wohlerworbenen Rechte im Sinne von § 14 BehG.\r\nAuslegung von § 17 MPO in der Fassung vom 18. März 1975: Die Gleichbehandlung der Magistratspersonen im Ruhestand mit den aktiven Staatsangestellten bezüglich Gewährung des Teuerungsausgleichs (unter Berücksichtigung der auf den AHV/IV-Bezügen gewährten Erhöhungen) ist nach geltungszeitlicher Auslegung vertretbar. Die in dieser Hinsicht erfolgte Gleichbehandlung mit den Mitgliedern der Luzerner Pensionskasse lässt sich nicht halten, da sie ohne förmliche Rechtsänderung durch das dafür zuständige Organ, auf dem Wege blosser Auslegung umgesetzt wurde. | Personalrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:02", "Checksum": "33fbf049b1c1459e39e0ac4414d35992", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.09.2004 V 03 130\nRegeste:\nDie Nichtgewährung des Teuerungsausgleichs gemäss § 17 MPO in der Fassung vom 18. März 1975 verletzt keine wohlerworbenen Rechte im Sinne von § 14 BehG.\r\nAuslegung von § 17 MPO in der Fassung vom 18. März 1975: Die Gleichbehandlung der Magistratspersonen im Ruhestand mit den aktiven Staatsangestellten bezüglich Gewährung des Teuerungsausgleichs (unter Berücksichtigung der auf den AHV/IV-Bezügen gewährten Erhöhungen) ist nach geltungszeitlicher Auslegung vertretbar. Die in dieser Hinsicht erfolgte Gleichbehandlung mit den Mitgliedern der Luzerner Pensionskasse lässt sich nicht halten, da sie ohne förmliche Rechtsänderung durch das dafür zuständige Organ, auf dem Wege blosser Auslegung umgesetzt wurde. | Personalrecht\n\n wurde auf der Grundbesoldung und den Zulagen (¿) eine Teuerungszulage ausgerichtet. Der Regierungsrat hatte bei einer Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise (BIGA) von 140 Punkten um je volle 3 Punkte die Teuerungszulage wie folgt zu erhöhen bzw. herabzusetzen: - 2,5 % auf Grundbesoldungen bis zu Fr. 50'000.-- - 2,0 % auf dem Teil der Grundbesoldung, der Fr. 50'000.-- übersteigt - 1,5 % auf dem Teil der Grundbesoldung, der Fr. 70'000.-- übersteigt (Abs. 2). Die Anpassung der Teuerungszulage gemäss Abs. 2 wurde mit dem Monat wirksam, welcher der Bekanntgabe des Landesindexes durch das BIGA folgte (Abs. 3). Laut § 5 des Beamtenbesoldungsdekrets setzte sich die Besoldung ausdrücklich zusammen aus der Grundbesoldung und der Teuerungszulage. In der Folge wurde § 25 des Beamtenbesoldungsdekrets verschiedentlich revidiert, was hier freilich nicht weiter interessieren muss (vgl. G 1982 243, 1986 61, 1987 46). cc) Das hiervor abgehandelte Dekret über die Besoldung der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie des Staatsschreibers und des Rechtskonsulenten vom 1. Juli 1974 wurde durch eine neue Besoldungsordnung vom 11. September 1989 per 1. Januar 1990 ersetzt (G 1989 318), die noch immer in Kraft steht (SRL Nr. 72). Eine besondere Teuerungszulagenregelung ist darin nicht enthalten, was sich insofern erklären lässt, als die Besoldung neu nicht mehr betraglich fixiert, sondern in Prozenten der obersten Besoldungsklasse der jeweils geltenden Besoldungsordnung für das Staatspersonal festgelegt wird. Damit blieb es in dieser Hinsicht auch ohne Verweis bei der Massgeblichkeit der allgemeinen personalrechtlichen Regelung. Insofern gilt es zu erwähnen, dass das Beamtenbesoldungsdekret vom 1. Juli 1974 durch das Gesetz über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (Personalgesetz [aPG]) vom 13. September 1988 (G 1988 163) und die Besoldungsordnung für das Staatspersonal vom 29. November 1988 (G 1988 225, 1989 72) mit Wirkung auf den 1. Januar 1990 abgelöst worden war. Dabei sah § 28 Abs. 4 des damaligen Personalgesetzes vor, dass der Regierungsrat den Lohn jährlich der Teuerung anpasste, sofern der Grosse Rat durch Grossratsbeschluss nichts anderes bestimmte. Zur Verbesserung der Transparenz und Vereinfachung der Administration ging man demnach zur jährlichen Besoldungsanpassung über, womit sich die Festsetzung von Teuerungszulagen erübrigte (Botschaft B 54 vom 16. August 1988 zur Besoldungsordnung des Staatspersonals, in: GR 1988 S. 1104; vgl. auch § 2 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 11. Juli 1989, G 1990 97). Die betreffende Bestimmung wurde am 11. März 1997 (G 1997 101) auf den 1. Januar 1998 in Abs. 5 neu gefasst, indem der Regierungsrat die Befugnis erhielt, bei nicht voll gewährtem Teuerungsausgleich zu Gunsten tiefer Einkommen unterschiedliche Anpassungen festzulegen. Endlich ist das Personalgesetz vom 13. September 1988 durch das Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis vom 26. Juni 2001 (Personalgesetz [PG], SRL Nr. 51) im Wesentlichen auf den 1. Januar 2003 ersetzt worden. Nach dessen § 32 Abs. 5 beschliesst der Regierungsrat zur Erhaltung der Kaufkraft jährlich über die Anpassung der Löhne. Er kann für die lineare und die individuelle Lohnentwicklung eine Quote festlegen. d) Dieser Exkurs drängte sich auf, weil § 17 MPO die sinngemässe Anwendung der Teuerungszulagenregelung der aktiven Amtsträger verlangt. Damit gerät das Besoldungsdekret der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie des Staatsschreibers und des Rechtskonsulenten vom 1. Juli 1974 und dessen Folgeerlass ins Blickfeld. Desgleichen die Vorschriften zur Staatspersonalbesoldung und die heutige Personalgesetzgebung, nachdem die Regelung der Magistratenbesoldung anfänglich darauf verwiesen hatte oder - im späteren Verlauf - damit verwoben worden ist. Davon abgesehen dient der Beizug dieser Rechtsgrundlagen auch dem besseren Verständnis der in der MPO verwendeten Begrifflichkeit und Rechtssetzungstechnik. aa) Die Sichtung der dargelegten Normen und der dazu greifbaren Materialien ergibt, dass mit dem Teuerungszulagendekret vom 17. Dezember 1968 eine feste Ankoppelung an den Landesindex der Konsumentenpreise erfolgte, verbunden mit dem Auftrag an den Regierungsrat, die Teuerungszulagen nach vorgegebener Massgabe zu verändern. Mit dieser Indexierung und den festen Vorgaben zuhanden des Regierungsrates kann in der Tat für jene Zeit ab 1969 von einem Rechtsanspruch ausgegangen werden. Daran ändert nichts, dass die Teuerungszulagen nicht aufgrund der durchschnittlichen Teuerung, sondern stufenweise je nach drei Indexpunkten angepasst wurden, was zu gewissen Differenzen führte (vgl. zum Ganzen auch die Botschaft B 114 vom 6.4.1974 zum Dekretsentwurf über die Besoldung der Beamten und Angestellten des Staates, GR 1974 S. 401). Völlige Gleichstellung zwischen Magistratur und Beamtenschaft ist hinsichtlich der Teuerungszulagen in der Folge ebenfalls mit dem (Magistraten-)Besoldungsdekret vom 1. Juli 1974 und dem darin enthaltenen Verweis auf das gleichentags erlassene (Beamten )Besoldungsdekret bewerkstelligt worden. Und dass es auch unter dieser Ordnung"}