{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-09-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-03-130_2004-09-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1466", "Checksum": "1126d98b6b12103f19df6cb65a8d1f29"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 03 130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.09.2004 V 03 130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.09.2004 V 03 130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.09.2004 V 03 130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Nichtgewährung des Teuerungsausgleichs gemäss § 17 MPO in der Fassung vom 18. 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März 1975 verletzt keine wohlerworbenen Rechte im Sinne von § 14 BehG.\r\nAuslegung von § 17 MPO in der Fassung vom 18. März 1975: Die Gleichbehandlung der Magistratspersonen im Ruhestand mit den aktiven Staatsangestellten bezüglich Gewährung des Teuerungsausgleichs (unter Berücksichtigung der auf den AHV/IV-Bezügen gewährten Erhöhungen) ist nach geltungszeitlicher Auslegung vertretbar. Die in dieser Hinsicht erfolgte Gleichbehandlung mit den Mitgliedern der Luzerner Pensionskasse lässt sich nicht halten, da sie ohne förmliche Rechtsänderung durch das dafür zuständige Organ, auf dem Wege blosser Auslegung umgesetzt wurde. | Personalrecht\n\n Prozenten der Pension gestützt auf den Indexstand der Konsumentenpreise festgesetzt werden (Abs. 2, Satz 1). Dabei sind die Leistungen der AHV/IV angemessen zu berücksichtigen (Satz 2). Im Übrigen ist die Teuerungszulagenregelung der im Amt stehenden Amtsinhaber sinngemäss anzuwenden (Satz 3). Bei diesem Wortlaut fällt zunächst auf, dass von Teuerungszulage die Rede ist, nicht aber von Teuerungsausgleich. Wie sodann bereits festgehalten worden ist, fehlt in § 17 MPO die Verwendung des Wortes \"Anspruch\", dies im Gegensatz zu anderen Bestimmungen desselben Erlasses. Andererseits sticht hervor, dass in Abs. 1 die Ausrichtung von Teuerungszulagen bedingungslos vorgeschrieben oder zumindest angesprochen wird. Konkretisierende Elemente finden sich dagegen in Abs. 2. Zum einen wird die Zuständigkeit des Regierungsrates für die Umsetzung festgehalten, was mit Blick auf § 5 MPO erklärungsbedürftig ist. Zum andern bezieht man sich auf den Indexstand der Konsumentenpreise. Ob damit eine eigentliche Indexierung, gleichsam als feste Koppelung, verankert werden sollte, ist allein aufgrund des Wortlauts nicht vollends klar. Der Normtext sieht diesbezüglich vor, dass die Festsetzung \"gestützt auf\" den Indexstand erfolgen soll, was als eigentlicher Bemessungsschlüssel verstanden werden kann. Dass dem so sein muss, ist indes nicht zwingend. Mit anderen Worten lässt sich anhand des Texts von § 17 MPO nicht zweifelsfrei ersehen, wie sich ein veränderter Indexstand auf die Leistungen auswirken soll. Dafür ist im Anschluss die Rede von \"angemessener\" Berücksichtigung der AHV/IV-Leistungen sowie von \"sinngemässer\" Anwendung der Teuerungszulagen der aktuellen Amtsinhaber. Vor allem aufgrund dieser Begrifflichkeit sowie des Umstandes, dass § 17 MPO den Regierungsrat nochmals anspricht, lässt sich nicht von der Hand weisen, dass diesem bei der Umsetzung ein gewisses Ermessen eingeräumt wird. Konkretere Aussagen lässt der Wortlaut des § 17 MPO freilich nicht zu. Allgemein fällt schliesslich auf, dass die MPO (vgl. § 20) gerade hinsichtlich der Teuerungszulagen keinen Verweis auf die Verordnung über die Kantonale Pensionskasse enthält. c) Nachfolgend soll für das bessere Verständnis die Entstehung des § 17 MPO und dessen Einbettung in die kantonale Rechtsordnung eingehender dargestellt werden: aa) In seiner ersten Fassung vom 17. November 1970 war § 17 MPO namentlich im 2. Absatz anders formuliert gewesen als in der hier anwendbaren, die aus der Revision vom 18. März 1975 hervorgegangen ist. Die Einzelheiten und Hintergründe sind bereits dargelegt worden, worauf hier verwiesen sei (Erw. 2b und 2c hiervor). Ursprünglich ging es darum, auf der Grundpension von 50 - 65 % der versicherten Besoldung (im Zeitpunkt der Pensionierung) sowie auf den Hinterlassenenpensionen eine Teuerungszulage auszurichten und damit die Kaufkraft dieser Leistungen zu erhalten. Die Teuerungszulage wurde in Prozenten der Pension berechnet, womit die Frage der Berechnungsbasis geklärt war. Zudem richtete sie sich nach der im Zeitpunkt der Pensionierung geltenden Teuerungszulagenregelung (vgl. Botschaft, a.a.O., GR 1970 S. 644). Dies führte in der Praxis dazu, dass die Teuerungszulagenberechnung aufgrund des Indexstandes der jeweiligen Besoldungsordnung vorgenommen wurde, die im Zeitpunkt der Pensionierung der einzelnen Mitglieder massgebend war (vgl. bekl. Bel. 6.5). Angesichts der soeben wiedergegebenen Ausführungen in der Botschaft und des konkreten Normtexts fragt sich jedoch, ob darüber hinaus nicht eine weitere Ankoppelung an die Vorschriften der \"im Amte stehenden Amtsinhaber\" gewollt war. Zu denken ist an die zeitliche Abfolge und die Bemessung des Ausgleichs, womit gleichsam die Anspruchsfrage selbst tangiert wäre. Insofern läge in diesem Verweis nicht nur eine Verfahrensvorschrift, sondern es gingen auch materielle Folgen damit einher. bb) Hinsichtlich der in § 17 Abs. 2 MPO angesprochenen Teuerungszulagenregelung der amtierenden Magistratspersonen stand zur Zeit der Entstehung der Pensionsordnung noch das entsprechende Dekret vom 17. Dezember 1968 (G XVII 456) in Kraft, das sich nicht nur an die kantonalen Behörden, sondern ebenfalls an das Staatspersonal und die Lehrer an öffentlichen Schulen richtete. Darin waren einerseits mit Geltung für alle einmalige Besoldungserhöhungen vorgesehen, um die bisherige Teuerung auszugleichen (§ 1 MPO). Daneben wurde der laufende Teuerungsausgleich geregelt, nämlich in § 4 MPO, wonach der Regierungsrat bei einer Veränderung der Landesindexziffer der Konsumentenpreise (BIGA) von 105 Punkten um je volle 3 Punkte die Teuerungszulagen um 3 % der Grundbesoldung zu erhöhen bzw. herabzusetzen hatte. Dieser Erlass und das Besoldungsdekret gleichen Datums (G XVII 454) wurden abgelöst durch das Dekret über die Besoldung der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie des Staatsschreibers und des Rechtskonsulenten vom 1. Juli 1974 (G XVIII 468, vgl. § 10 lit. b und c). Eine eigene Regelung der Teuerungszulagen war darin nicht enthalten, jedoch in § 8 ein Verweis auf § 25 des Dekrets über die Besoldung der Beamten und Angestellten des Staates vom 1. Juli 1974 (G XVIII 471). Danach"}