{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-09-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-03-130_2004-09-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1466", "Checksum": "1126d98b6b12103f19df6cb65a8d1f29"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 03 130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.09.2004 V 03 130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.09.2004 V 03 130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.09.2004 V 03 130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Nichtgewährung des Teuerungsausgleichs gemäss § 17 MPO in der Fassung vom 18. 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März 1975 verletzt keine wohlerworbenen Rechte im Sinne von § 14 BehG.\r\nAuslegung von § 17 MPO in der Fassung vom 18. März 1975: Die Gleichbehandlung der Magistratspersonen im Ruhestand mit den aktiven Staatsangestellten bezüglich Gewährung des Teuerungsausgleichs (unter Berücksichtigung der auf den AHV/IV-Bezügen gewährten Erhöhungen) ist nach geltungszeitlicher Auslegung vertretbar. Die in dieser Hinsicht erfolgte Gleichbehandlung mit den Mitgliedern der Luzerner Pensionskasse lässt sich nicht halten, da sie ohne förmliche Rechtsänderung durch das dafür zuständige Organ, auf dem Wege blosser Auslegung umgesetzt wurde. | Personalrecht\n\n Beschreitung des Rechtsweges von vornherein verbaut wäre. Vielmehr wird noch zu prüfen sein, ob sich die vom Beklagten angeführten Gründe für die Verweigerung der Teuerungszulagen mit § 17 MPO vertragen. Indes lässt die Art und Weise, wie diese Bestimmung abgefasst ist, doch eine gewisse Offenheit des gesetzlichen Tatbestandes erkennen. Denn es wird darin nicht nur auf die Festsetzungskompetenz des Regierungsrates und die Massgabe durch den Konsumentenindex verwiesen, sondern auch die angemessene Berücksichtigung der AHV/IV-Leistungen und die sinngemässe Anwendung der Teuerungszulagenregelung der im Amt stehenden Amtsinhaber vorgesehen. Auch darauf wird noch einzugehen sein. Hier genügt zunächst die Feststellung, dass unter den gegebenen Umständen jedenfalls ein der Wohlerworbenheit zugänglicher Anspruch nicht angenommen werden kann. Gegenteiliges liefe auf ein Versprechen hinaus, das in seiner Tragweite zufolge seiner Koppelung an nicht beeinflussbare, externe Faktoren nicht absehbar und damit auch nicht kalkulierbar wäre. Auf solche Unwägbarkeiten liesse sich ein besonnener Gesetzgeber nicht ein. In diesem Zusammenhang ist denn wohl auch Hans Hubers Diktum zu verstehen, wonach der aufgrund der Lebenskostenstatistik festgesetzte Teuerungsausgleich von der bei der Einstellung des Beamten im Einvernehmen begründeten vermögensrechtlichen Stellung losgelöst sei und nur gesamthaft von der jeweiligen Gesetzgebung abhängen könne (ZBJV 1977 S. 44). ee) Demnach ergibt sich, dass die Kläger aus § 14 Abs. 3 BehG nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen. Zwar sind sie alle aktuelle Leistungsbezüger und demnach Träger nicht nur einer Anwartschaft, sondern eines eigentlichen Anspruchs, nämlich in Bezug auf die Pension selbst (§ 11 MPO), die ihnen nicht entzogen werden darf. Dass die Verweigerung der Teuerungszulage ab 2000 bereits gestützt auf die in § 14 Abs. 3 BehG begründete Wohlerworbenheit unzulässig wäre, trifft indes nicht zu. Auch in dieser Hinsicht wird selbst für die Leistungsbezüger der Pensionsordnung bestenfalls bloss eine Anwartschaft tangiert, dies unter der Voraussetzung, dass dafür überhaupt eine rechtssatzmässige Anspruchsgrundlage besteht. Darauf wird noch einzugehen sein. ff) Da die Berufung der Kläger auf die in § 14 Abs. 3 BehG statuierte Gesetzesbeständigkeit nicht verfängt, muss an dieser Stelle auch auf die bereits in Kraft getretene neuste MPO-Revision vom 31. März 2003, namentlich § 15 revMPO und die damit aufgehobene Weitergeltung von § 17 MPO (vgl. Erw. 2d), nicht näher eingegangen werden. Diese neue Bestimmung ist nicht nur keinem Normprüfungsverfahren unterzogen worden (vgl. § 188 VRG), auch in der hier zu beurteilenden Klage findet eine nähere Auseinandersetzung damit nicht statt. Die Kläger lassen es bei der Anrufung von § 14 Abs. 3 BehG bewenden, wobei nicht ganz klar ist, ob sie darin eine Schranke gegen die jüngste Revision erblicken (vgl. Ziff. 1.5 der Klage). Zur genaueren Interpretation der Klage besteht in diesem Zusammenhang nach dem Gesagten kein Anlass. Hier genügt die Feststellung, dass schon der mit § 14 Abs. 3 BehG nicht kollidierende § 15 Abs. 2 revMPO zur Abweisung der Klage führt, soweit sich diese auf die Zeit nach dem 1. Januar 2004 erstreckt. Denn dass diese Bestimmung geradezu willkürlich oder mit dem Rechtsgleichheitsgebot unvereinbar und deswegen unanwendbar sein könnte, ist nicht im Ansatz dargetan und auch nicht ersichtlich. 5.- Zusammenfassend bietet das Behördengesetz keine Grundlage für das strittige Begehren. Erst recht nicht lässt sich eine solche in den bundesrechtlichen Vorgaben im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge erblicken, was auch gar nicht geltend gemacht wird (vgl. Erw. 2f hiervor). Fraglich bleibt demgegenüber die Anwendung von § 17 MPO in der hier anwendbaren Fassung vom 18. März 1975 (G 1975 45) und vom 11. März 1991 (G 1991 124), wobei die letztere Revision (den ersten Absatz betreffend) hier nicht weiter interessiert. a) Der Gehalt von § 17 MPO ist auf dem Weg der Gesetzesauslegung zu ermitteln. Deren Ziel ist es, den Sinngehalt einer Norm zu ergründen. Auszugehen ist dabei vom Wortlaut der auszulegenden Bestimmung, doch kann dieser nicht allein massgebend sein, namentlich wenn der Text unklar ist oder verschiedene Deutungen zulässt. Vielmehr muss nach der wahren Tragweite des Wortlauts gesucht werden unter Berücksichtigung der weiteren Auslegungselemente, wie namentlich Entstehungsgeschichte und Zweck der Norm. Wichtig ist auch die Bedeutung, welche der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatikalische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifellos eine sachlich richtige Lösung ergab (BGE 125 II 179, 208 f., je mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 128 I 40 ff. Erw. 3 und Walter, Der Methodenpluralismus des Bundesgerichts, in: recht 1999 S. 157 ff.). b) Nochmals: Unter dem Titel \"Teuerungszulage\" hält § 17 MPO fest, dass zu den Grund- und Hinterlassenenpensionen Teuerungszulagen ausgerichtet werden (Abs. 1), die vom Regierungsrat in"}