{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-09-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-03-130_2004-09-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1466", "Checksum": "1126d98b6b12103f19df6cb65a8d1f29"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 03 130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.09.2004 V 03 130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.09.2004 V 03 130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.09.2004 V 03 130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Nichtgewährung des Teuerungsausgleichs gemäss § 17 MPO in der Fassung vom 18. 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März 1975 verletzt keine wohlerworbenen Rechte im Sinne von § 14 BehG.\r\nAuslegung von § 17 MPO in der Fassung vom 18. März 1975: Die Gleichbehandlung der Magistratspersonen im Ruhestand mit den aktiven Staatsangestellten bezüglich Gewährung des Teuerungsausgleichs (unter Berücksichtigung der auf den AHV/IV-Bezügen gewährten Erhöhungen) ist nach geltungszeitlicher Auslegung vertretbar. Die in dieser Hinsicht erfolgte Gleichbehandlung mit den Mitgliedern der Luzerner Pensionskasse lässt sich nicht halten, da sie ohne förmliche Rechtsänderung durch das dafür zuständige Organ, auf dem Wege blosser Auslegung umgesetzt wurde. | Personalrecht\n\n Geltung beanspruchen könnten (vgl. BGE 87 I 177), sei hier nicht vorhanden. d) Die wohlerworbenen Rechte gehören laut dem unlängst verstorbenen Staats- und Verwaltungsrechtslehrer Kölz \"zu den in Lehre und Praxis umstrittensten Erscheinungen der neueren Verwaltungsrechtsdogmatik\" (Intertemporales Verwaltungsrecht, in: ZSR 102/1983 II S. 177). Zu der hier gebotenen Streiterledigung sei immerhin Folgendes erwogen: aa) Die vorstehenden Ausführungen betreffen in erster Linie die Tragweite von § 14 Abs. 3 BehG gegenüber amtierenden Magistratspersonen. Wie schon gezeigt, hat sich das Verwaltungsgericht seinerzeit am Rande auch hinsichtlich der pensionierten Behördenmitglieder geäussert, und zwar gerade in Zusammenhang mit den Teuerungszulagen gemäss § 17 MPO. Damals ging es um den Übergang zu der am 18. März 1975 beschlossenen und rückwirkend auf den 1. Januar desselben Jahres in Kraft gesetzten revidierten Fassung des 2. Abs. (vgl. Erw. 2b). Abschliessend hat es dazu ausgeführt, sofern der Gesetzgeber der Teuerungszulagenregelung überhaupt Rechtsbeständigkeit zuerkannt habe, hätte er dies nur zu Gunsten bereits pensionierter Behördenmitglieder getan. Denn da bereits begonnene Pensionsverhältnisse nicht mehr zum Nachteil des Berechtigten geändert werden könnten, wäre es denkbar, dass sich die Unabänderlichkeit auch auf die bei Pensionsfestsetzung gemäss Pensionsordnung geltende Teuerungszulagenregelung beziehe. Ob dies zutreffe, möge aber offen bleiben (vgl. Protokollband 1973-1980 Erw. 5a S. 177-120). Die hier beteiligten Kläger waren am 1. Januar 1975 noch nicht pensioniert gewesen. Daher machen sie zu Recht nicht geltend, dass die auf jenen Zeitpunkt ergangene Neufassung von § 17 Abs. 2 MPO der in § 14 Abs. 3 BehG angelegten Gesetzesbeständigkeit zuwider gelaufen wäre. Soweit sie damals im Amt standen, betraf sie diese Änderung nicht in ihren Ansprüchen, sondern bestenfalls in ihren Anwartschaften (zum Begriff: Kieser, Besitzstand, Anwartschaften und wohlerworbene Rechte in der beruflichen Vorsorge, SZS 1999 S. 295 mit Hinweisen). Dass ihnen § 14 Abs. 3 BehG in dieser Hinsicht keinen Schutz vermittelte, bedarf keiner zusätzlichen Erörterungen. Und schon gar nichts vermögen die Kläger aus dem alten Dekret über die Pensionsordnung vom 15. September 1964 abzuleiten (G XVI S. 576; vgl. in diesem Zusammenhang v.a. dessen § 3 lit. a), das mit der Einführung der MPO auf den 1. Januar 1971 aufgehoben worden war. bb) Im vorliegenden Fall steht sodann wenigstens noch für das erste von der Klage erfasste Jahr 2003 nicht eine Änderung der Pensionsordnung selbst im Blickfeld, sondern der gestützt darauf gefasste Beschluss des Regierungsrates, die Teuerungszulage nicht zu gewähren. Worin hier die Grundlage für die Annahme eines unabänderlich zugesicherten Anspruchs auf jährliche Ausrichtung einer Teuerungszulage - gleichsam im Sinne eines subjektiven Rechts - erblickt werden könnte, ist nach den obigen Darlegungen nicht ersichtlich. Wie schon mehrfach erwähnt, erklärt § 14 Abs. 3 BehG die \"Ansprüche aus der Pensionsordnung\" als wohlerworben. Im Anschluss an die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen im Urteil vom 2. Juni 1978 kann hier unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der Botschaft vom 13. Juli 1970 (GR 1970 S. 339; vgl. ferner S. 343) wiederum davon ausgegangen werden, die damit statuierte Gesetzesbeständigkeit beziehe sich lediglich auf den eigentlichen Pensionsanspruch selbst, nicht aber auf die darauf gerichtete Teuerungszulage. Dass und weshalb sich in dieser entscheidenden Hinsicht eine grundlegende Neubeurteilung aufdrängen würde, lässt sich nicht ersehen. Zwar mag die Annahme nahe liegen, dass mit dem an sich unentziehbaren Pensionsanspruch auch die Garantie eines gewissen Substanzerhaltes verbunden sein dürfte. Wie es sich damit verhält und wo die Grenze im Einzelnen zu ziehen wäre, braucht freilich nicht entschieden zu werden. Denn der seit der letzten Teuerungsanpassung per 1. Januar 2000 erfolgte Kaufkraftverlust schlägt insgesamt nicht derart zu Buche, dass diese Fragen bereits aktuell werden könnten. cc) Ergänzend sei Folgendes angefügt: Die MPO selbst spricht verschiedentlich ausdrücklich von Ansprüchen, nämlich in § 11 von einem Anspruch auf Pensionsleistungen, wenn aus bestimmten Gründen aus dem Amt ausgeschieden wird, desgleichen in § 12bis für den Fall, wo bei einem Rücktritt nach vollendetem 65. Altersjahr nicht acht anrechenbare Amtsjahre zurückgelegt sind. Von einem Anspruch ist ferner die Rede in § 16, die Hinterlassenenpension betreffend. Ganz anders hingegen in § 17 MPO, wo es einzig heisst, dass zu den Grund- und Hinterlassenenpensionen Teuerungszulagen ausgerichtet würden (Abs. 1). Diese Wortwahl kann jedenfalls gerade mit Blick auf § 14 Abs. 3 BehG nicht einfach übergangen werden; dies umso weniger, als § 17 MPO auch nach besagtem Verwaltungsgerichtsurteil erneut revidiert worden ist, ohne dass der Grosse Rat - im Wissen um die Erwägungen des Gerichts - zu einer anderen Formulierung gegriffen hätte. dd) Das Gesagte bedeutet nicht, dass die Gewährung oder Verweigerung der Teuerungszulagen nach freiem Ermessen erfolgen könnte und dass die"}