{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-09-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-03-130_2004-09-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1466", "Checksum": "1126d98b6b12103f19df6cb65a8d1f29"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 03 130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.09.2004 V 03 130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.09.2004 V 03 130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.09.2004 V 03 130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Nichtgewährung des Teuerungsausgleichs gemäss § 17 MPO in der Fassung vom 18. 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März 1975 verletzt keine wohlerworbenen Rechte im Sinne von § 14 BehG.\r\nAuslegung von § 17 MPO in der Fassung vom 18. März 1975: Die Gleichbehandlung der Magistratspersonen im Ruhestand mit den aktiven Staatsangestellten bezüglich Gewährung des Teuerungsausgleichs (unter Berücksichtigung der auf den AHV/IV-Bezügen gewährten Erhöhungen) ist nach geltungszeitlicher Auslegung vertretbar. Die in dieser Hinsicht erfolgte Gleichbehandlung mit den Mitgliedern der Luzerner Pensionskasse lässt sich nicht halten, da sie ohne förmliche Rechtsänderung durch das dafür zuständige Organ, auf dem Wege blosser Auslegung umgesetzt wurde. | Personalrecht\n\n hat das Gericht erwogen, dass von Ansprüchen aus der Pensionsordnung erst nach Ausscheiden aus dem Amt die Rede sein könne, während es vorher um Anwartschaften gehe, die praxisgemäss keine wohlerworbenen Rechte darstellen würden, wenigstens solange diesbezüglich - wie hier - keine ausdrückliche Bindung des Gesetzgebers vorliege. Der Grosse Rat sei folglich grundsätzlich berechtigt, die anwartschaftlichen Renten zu ändern; denn diese verdichteten sich erst nach dem Ausscheiden aus dem Staatsdienst zu Ansprüchen. Soweit § 14 Abs. 3 BehG die \"Ansprüche aus der Pensionsordnung\" schütze, handle es sich nur um die Pensionsansprüche ehemaliger Magistraten. Sie allein könnten nicht mehr und nicht weniger verlangen, dass ihre Pension nach den Vorschriften der im Zeitpunkt ihrer Pensionierung geltenden Ordnung festgesetzt und nicht zu ihrem Nachteil geändert werde. Im Anschluss hat das Verwaltungsgericht die Revision der Pensionsordnung auch auf die durch das Willkürverbot gesetzten Schranken hin überprüft (vgl. BGE 101 Ia 446). In Bezug auf die Neufassung von § 17 Abs. 2 MPO hat es sodann erwogen, dass damit die im alten Recht enthaltene starre Regelung durchbrochen werde, wonach vorbehaltlos auf die bei der Pensionierung geltenden Vorschriften abzustellen war. Auf die nach dem 1. Januar 1975 pensionierten Behördenmitglieder wirke sich die Neuordnung ungünstig aus, indem die Teuerungszulage nicht mehr unbeschränkt ausbezahlt werde. Dies sei mangels eines Rechts auf Fortbestand einer günstigen gesetzlichen Regel von den Betroffenen hinzunehmen. Die neue Regelung dürfe lediglich kein wohlerworbenes Recht verletzen und nicht willkürlich sein, was nicht zutreffe. Und da gegenüber den pensionierten Behördenmitgliedern im Wesentlichen die alte Regelung weiter gelte, dürfe dahin stehen, ob Teuerungszulagen überhaupt wohlerworben werden könnten. Immerhin hat das Verwaltungsgericht am Rande unter Bezugnahme auf Hans Huber (ZBJV 1977 S. 44) Erwägungen auch dazu angestellt (vgl. ferner Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Aufl., Basel 1986, Nr. 148 B IIIc und MBV 1963 S. 86). Dabei hat es angesichts des Umfanges und der Dichte seiner Erwägungen bloss angedeutet, dass der Regelung der Teuerungszulagen in der Pensionsordnung im Hinblick auf § 14 Abs. 3 BehG keine Bedeutung zukomme, und zwar auch für pensionierte Behördenmitglieder nicht. c) Das in der Folge angerufene Bundesgericht hat die Erwägungen seines am 22. Februar 1980 ergangenen Urteils in BGE 106 Ia 163 veröffentlicht. Auf die Kritik im Schrifttum eingehend hat es daran erinnert, dass ein als wohlerworbenes Recht qualifizierter Anspruch - unabhängig davon, wie seine verfassungsrechtliche Verankerung begründet sei - nur dann entzogen werden könne, wenn der Entzug auf einer gesetzlichen Grundlage beruhe, im öffentlichen Interesse liege und gegen volle Entschädigung erfolge. Für Ansprüche, die eine staatliche Geldleistung oder ein Abgabeprivileg zum Gegenstand hätten, schliesse die Entschädigungspflicht einen ganzen oder teilweisen Entzug praktisch aus. Die Anbindung der wohlerworbenen Rechte nicht nur an die Eigentumsgarantie, sondern an den Verfassungsgrundsatz von Treu und Glauben vermittle Schutz und Bestand auch gegenüber Gesetzesänderungen, soweit eine entsprechend zu qualifizierende Rechtsposition in Frage stehe. In Bezug auf den konkreten Fall hat das Bundesgericht die vorinstanzliche Auslegung kantonalen Rechts lediglich auf Willkür hin überprüft und geschlossen, dass die Sicht des kantonalen Gerichts nach Massgabe der erhobenen Rügen nicht als unhaltbar erscheine. Unter Hinweis auf die von Lehre und Rechtsprechung bejahte Gleichsetzung von \"Anspruch\" mit \"Forderung\" hat es bereits aufgrund des Wortlautes von § 14 Abs. 3 BehG als möglich erachtet, dass damit die den eigentlichen Pensionsanspruch darstellende Forderung gemeint sei. So gesehen habe der Gesetzgeber lediglich garantieren wollen, dass der Pensionsanspruch bei Ausscheiden aus dem Amt gemäss den dannzumal geltenden Vorschriften festzulegen sei und in der Folge vor Herabsetzungen geschützt sein solle. Auch der Umstand, dass in der regierungsrätlichen Botschaft einzig gesagt werde, der Pensionsanspruch sei ein wohlerworbenes Recht, spreche genauso für das Auslegungsergebnis des Verwaltungsgerichts wie derjenige, dass darin weiter auch von \"Anspruchsberechtigten\" die Rede sei. Nicht willkürlich sei ebenfalls die Annahme, der Grosse Rat hätte die in Frage stehende Bestimmung nicht stillschweigend beschlossen, wenn sie den Bedeutungsgehalt gehabt hätte, den ihr die Beschwerdeführer beimessen wollten. Und schliesslich habe das Verwaltungsgericht auch nicht gegen das Willkürverbot verstossen, wenn es davon ausgegangen sei, blosse Anwartschaften, insbesondere hinsichtlich der Pension vor dem Ausscheiden aus dem Amt, würden in der Regel nicht als wohlerworbene Rechte gelten. Gerade im Falle des Beamtenrechts werde jeweils nicht irgendeine Rechtslage als wohlerworbenes Recht geschützt, sondern einzig ein Recht im subjektiven Sinn. Und eine Zusicherung, dass künftige Änderungen der Pensionsordnung für die amtierenden Behördenmitglieder keine"}