{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2004-09-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-03-130_2004-09-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1466", "Checksum": "1126d98b6b12103f19df6cb65a8d1f29"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 03 130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.09.2004 V 03 130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.09.2004 V 03 130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.09.2004 V 03 130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Nichtgewährung des Teuerungsausgleichs gemäss § 17 MPO in der Fassung vom 18. 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März 1975 verletzt keine wohlerworbenen Rechte im Sinne von § 14 BehG.\r\nAuslegung von § 17 MPO in der Fassung vom 18. März 1975: Die Gleichbehandlung der Magistratspersonen im Ruhestand mit den aktiven Staatsangestellten bezüglich Gewährung des Teuerungsausgleichs (unter Berücksichtigung der auf den AHV/IV-Bezügen gewährten Erhöhungen) ist nach geltungszeitlicher Auslegung vertretbar. Die in dieser Hinsicht erfolgte Gleichbehandlung mit den Mitgliedern der Luzerner Pensionskasse lässt sich nicht halten, da sie ohne förmliche Rechtsänderung durch das dafür zuständige Organ, auf dem Wege blosser Auslegung umgesetzt wurde. | Personalrecht\n\n sich die fraglichen Rechtssätze eben nicht zu justiziablen Anspruchsgrundlagen verdichten lassen. Und obwohl es sich um ein Klageverfahren handelt, wird sich das Gericht darauf zu besinnen haben, dass die Durchführung der Pensionsordnung nicht ihm selbst, sondern dem Regierungsrat obliegt (§ 5 MPO; vgl. ferner § 13 Abs. 2 BehG). In dieser untypischen Konstellation hat das Gericht den Grenzen der funktionalen Zuständigkeit dort Rechung zu tragen (vgl. zur Ermessenshandhabe im Klageverfahren: Kölz/Bosshart/ Röhl, a.a.O., N 3 zu § 85), wo aufgrund der anwendbaren Rechtssätze so oder anders konkretisierbare Ermessens- und Beurteilungsspielräume bestehen. 4.- Die Kläger untermauern ihr Begehren mit § 14 Abs. 3 BehG, wonach es sich bei den Ansprüchen aus der Pensionsordnung um wohlerworbene Rechte handle, die dem Schutz der Bundesverfassung (Art. 9 und Art. 26 BV) unterstünden. Dieser Schutz erstrecke sich auf die staatlichen Leistungen gemäss §§ 11 ff. MPO. Das Ruhegehalt sei in seiner Substanz zu erhalten, weshalb § 17 MPO die Ausrichtung von Teuerungszulagen gebiete. Der Beklagte verweist auf ein Urteil des Bundesgerichts zur fraglichen Bestimmung, wonach allein der Pensionsanspruch Gegenstand des wohlerworbenen Rechts bilde (BGE 106 Ia 163), während die erst mit der Zeit dazu kommenden Teuerungszulagen bei der Pensionierung blosse Anwartschaften darstellten. Im Übrigen entfalte § 14 Abs. 3 BehG im vorliegenden Fall keine eigenständige Bedeutung. a) Wohlerworbene Rechte sind vermögenswerte Ansprüche der Privaten gegenüber dem Staat, die sich durch ihre besondere Rechtsbeständigkeit auszeichnen (statt vieler: Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 1008 mit Hinweisen). Nach der hier interessierenden gefestigten Rechtsprechung aus dem Bereich des öffentlichen Dienstes kommt den finanziellen Ansprüchen der Beamten in der Regel nicht der Charakter wohlerworbener Rechte zu. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ist durch die jeweilige Gesetzgebung bestimmt, und es macht daher, auch was seine vermögensrechtliche Seite angeht, die Entwicklung mit, welche die Gesetzgebung erfährt. Sowohl Besoldungs- als auch Pensionsansprüche können nur dann als wohlerworbene Rechte erachtet werden, wenn das Gesetz die entsprechenden Beziehungen ein für alle Mal festlegt und von den Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausnimmt oder wenn bestimmte, mit einem einzelnen Anstellungsverhältnis verbundene Zusicherungen abgegeben werden (BGE 118 Ia 255 f., 106 Ia 166, 101 Ia 445 Erw. 2a und dort angeführte Entscheide; vgl. ferner BG-Urteil 1P.23/2000 vom 8.11.2000, in Sem. jud. 2001 I S. 413 ff.). Ersteres ist namentlich der Fall, wenn das Gesetz festsetzt, dass die Besoldungsansprüche der Beamten während der Dauer der jeweiligen Amtsperiode keiner Änderung unterliegen. Gleich verhält es sich, wenn das Gesetz die Pensionsansprüche der Beamten dem Betrage nach als unabänderlich bezeichnet oder vorsieht, dass Änderungen der Pensionsordnung nur für später eintretende Beamte wirksam werden sollen (vgl. BGE 67 I 177 ff.). Eine individuelle Zusicherung, die ein wohlerworbenes Recht zu begründen vermag, kann hinsichtlich des Pensionsanspruchs in der Ausstellung eines Rentenscheins erblickt werden, der die Höhe der Leistung frankenmässig umschreibt und so verstanden werden darf, dass damit die Höhe der Pension endgültig festgelegt sei (vgl. BGE 63 I 39 f.). Soweit die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten keine wohlerworbenen Rechte darstellen, sind sie gegenüber Anordnungen des Gesetzgebers nur nach Massgabe des Willkürverbots und des Gebots der Rechtsgleichheit geschützt; der Beamte kann sich aufgrund von Art. 9 BV dagegen zur Wehr setzen, dass solche Ansprüche willkürlich abgeändert, nachträglich entzogen oder im Wert herabgesetzt werden und dass Eingriffe ohne besondere Rechtfertigung einseitig zu Lasten einzelner Berechtigter oder bestimmter Gruppen erfolgen (vgl. BGE 118 Ia 256, 106 Ia 169 Erw. 1c mit Hinweisen). b) Dem Verwaltungsgericht bot sich im Gefolge der Pensionsordnungsrevision vom 18. März 1975 Gelegenheit, sich im Rahmen eines Normprüfungsverfahrens (§ 188 VRG) zu Gehalt und Tragweite von § 14 Abs. 3 BehG zu äussern. Diese Dekretsänderung betraf unter anderem gerade § 17 MPO, insbesondere die Neufassung des Abs. 2 (vgl. Erw. 2b hiervor). Ausgehend von der zitierten Lehre und der Rechtsprechung gemäss BGE 101 Ia 445 sowie nach Erörterung der Gesetzesentstehung hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 2. Juni 1978 geprüft, ob in § 14 Abs. 3 BehG eine Zusicherung dahingehend erblickt werden kann, dass die durch die Pensionsordnung vermittelten Ansprüche der Magistratspersonen der Abänderbarkeit im Zuge revidierter Gesetzgebung entzogen wären (vgl. Protokollband 1973-1980, S. 96 ff.; vgl. im Übrigen die zusammenfassende Wiedergabe in BGE 106 Ia 170 Erw. 3). Dabei ist es zum Schluss gelangt, dass § 14 Abs. 3 BehG lediglich den Pensionsansprüchen Gesetzesbeständigkeit zuerkennen wolle; bezüglich einer ganzen Pensionsordnung für amtierende Behördenmitglieder wäre Gleiches hingegen nicht anzunehmen und mit der Wahrung staatlicher Handlungsfähigkeit kaum mehr zu vereinbaren. Im Übrigen"}